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§ 22 Thüringer Datenschutzgesetz

Wortlaut

§ 22 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679)

Als wichtiges öffentliches Interesse für eine Weiterverarbeitung der hinsichtlich ihrer Verarbeitung eingeschränkten Daten im Anwendungsbereich des Artikels 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten insbesondere

1. wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, wobei § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,
2. Archivzwecke,
3. Aufsichts- und Kontrollzwecke oder
4. die Rechnungsprüfung.

Amtliche Gesetzesbegründung

Zu § 22

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679)


§ 22 ergänzt die Regelung in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und nutzt dabei die gegebene Möglichkeit, die „wichtigen öffentlichen Interessen“, bei deren Vorliegen eine Verarbeitung trotz Einschränkung zulässig ist, zu konkretisieren. Es handelt sich bei den Nummern 1 bis 4 um Regelbeispiele, nicht um eine abschließende Aufzählung. Durch § 22 sollen die nach bereits bisherigem Recht geltenden Ausnahmen von der Verarbeitungssperre aufrechterhalten bleiben, sofern sie sich nicht bereits unmittelbar aus Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ergeben. Die sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Ausnahmen zu Zwecken der Behebung einer bestehenden Beweisnot und aus sonstigen im überwiegenden Interesse eines Dritten liegenden Gründen wurden nicht übernommen, da sie sich unmittelbar aus Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ergeben. Die Ausnahme aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Datenverarbeitenden Stelle liegenden Gründen wurde nicht übernommen, da sie sich nicht durch die Verordnung (EU) 2016/679 rechtfertigen lässt.

Zu Nummer 1:
Nach Nummer 1 ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz Einschränkung zu wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken zulässig. Dabei sind jedoch wiederum die Bedingungen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 zu berücksichtigen, sofern besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden.

Zu Nummer 2:
Nummer 2 nimmt entsprechend der Systematik der Verordnung (EU) 2016/679 Archivzwecke als wichtiges öffentliches Interesse auf.

Zu Nummer 3:
Nummer 3 regelt Fallgruppen, in denen in der Regel Daten nur verwaltungsintern verarbeitet werden und dies die betroffenen Personen nicht nachteilig berührt. Weiterhin kann die Nutzung personenbezogener Daten zur Aufklärung möglicher Datenschutzverstöße beitragen, die möglicherweise auch Grund für die Einschränkung waren.

Zu Nummer 4:
Nummer 4 bestimmt ebenfalls eine Fallgruppe, in welcher in der Regel Daten nur verwaltungsintern verarbeitet werden und dies die betroffe-nen Personen nicht nachteilig berührt. Weiterhin dient die Rechnungsprüfung letztlich auch den Interessen der betroffenen Personen.

(Quelle: Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, S. 111)

Parallelvorschriften

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