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§ 20 Thüringer Datenschutzgesetz

Wortlaut

§ 20 Informationspflichten

(1) Die Informationspflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 können beschränkt werden, soweit und solange

1. die Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würden,
2. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung wegen einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen, geheim gehalten werden müssen oder
3. die Information den in § 31 genannten Zwecken zuwiderlaufen würde

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.

(2) Eine Informationspflicht besteht nicht für Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(3) Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person, sondern bei einer nichtöffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

Amtliche Gesetzesbegründung

Zu § 20

Informationspflichten (Artikel 13, 14 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679)


§ 20 regelt in Ergänzung zu den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 die Beschränkung der Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person bei der Datenverarbeitung sowie die Informationspflicht gegenüber nichtöffentlichen Stellen.

Zu Absatz 1:
Durch die Regelung werden die Ausnahmen von der Auskunftspflicht nach bisherigem Recht aufrechterhalten.Die Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person werden nach dem System der Verordnung (EU) 2016/679 in den Artikeln 13 und 14 abhängig davon geregelt, ob die Daten bei der betroffenen Person oder bei einer anderen Stelle erhoben wurden. Damit verbunden werden lediglich unterschiedliche Informationspflichten. Daher kann das Primat der Direkterhebung nach § 19 Abs. 2 ThürDSG a.F. nicht aufrechterhalten werden, da die Verordnung (EU) 2016/679 keine Abstufung dahingehend vornimmt. Während Artikel 13 die Informationspflicht bei Datenerhebung bei der betroffenen Person regelt, normiert Artikel 14 die Informationspflicht, wenn die Datenerhebung nicht bei der betroffenen Person erfolgt. Artikel 14 enthält bereits Ausnahmetatbestände. Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 lässt darüber hinaus weitere und gemeinsame Ausnahmen von den Informationspflichten zu. Artikel 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 setzt dabei voraus, dass die Beschränkung nur dann zulässig ist, sofern sie den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt. Der Verantwortliche hat zu prüfen, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum eine entsprechende Ausnahme besteht. Liegt ein Ausnahmetatbestand nicht mehr vor, ist die entsprechende Information zu erteilen („soweit und solange“).

Zu Nummer 1:
Ziel von Nummer 1 ist es, die vielseitigen staatlichen Interessen gegenüber einer bedingungslosen Offenlegung an betroffene Personen zu schützen. Die Ausnahmeregelung ist gerechtfertigt durch Artikel 23 Abs. 1 Buchst. c und e der Verordnung (EU) 2016/679. Die Begriffe „öffentliche Sicherheit“ und „Wohle des Bundes oder eines Landes“ sind europarechtskonform im Lichte der Verordnung (EU) 2016/679 auszulegen.

Zu Nummer 2:
Nummer 2 entspricht inhaltlich der bisherigen Bestimmung in § 13 Abs.5 Nr. 3 ThürDSG a.F. und enthält zwei Fallgruppen. Zunächst wird die Ausnahme aufgrund der Geheimhaltungsbedürftigkeit wegen Rechtsvorschriften bestimmt. Es handelt sich um eine zulässige Beschränkung nach Artikel 23 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679. Zum anderen wird die Ausnahme zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen geregelt. Die Regelungsbefugnis folgt aus Artikel 23 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) 2016/679.

Zu Nummer 3:
Nummer 3 regelt im Unterschied zum bisherigen Recht eine zusätzliche Ausnahme von den Informationspflichten. Damit wird ein Gleichlauf mit den Ausnahmen von der Informationspflicht nach der Richtlinie (EU) 2016/680 und deren Umsetzung im Landesrecht erreicht.

Zu Absatz 2:
Absatz 2 normiert, dass für Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden, keine Pflicht zur Information besteht. Der Verantwortliche kann aber im Rahmen des Ermessens prüfen, ob dennoch eine Information erfolgen soll. Die Bestimmung entspricht der Ausnahme von den Auskunftspflichten nach bisherigem Recht und soll durch die Verortung bei der Beschränkung von den Informationspflichten den Gleichlauf der Ausnahmetatbestände sicherstellen. Die Regelungsbefugnis folgt aus Artikel 23 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) 2016/679. Die unter Absatz 2 genannten Daten beeinträchtigten das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen typischerweise nicht. Es handelt sich um Daten, die im Rahmen von technischen und organisatorischen Maßnahmen und im Rahmen der Sicherstellung des Datenschutzes verarbeitet werden. Die Beschränkung unter Absatz 2 gilt nur, wenn die Daten ausschließlich zu den genannten Zwecken verarbeitet werden.

Zu Absatz 3:
Absatz 3 regelt den Umfang der Informationspflicht gegenüber den nicht-öffentlichen Stellen und entspricht der bisherigen Bestimmung in § 19 Abs. 4 ThürDSG a.F. Die Verordnung (EU) 2016/679 enthält keine Regelungen zur Information gegenüber Dritten, bei denen die Daten erho-ben werden. Die nichtöffentlichen Stellen sollen zumindest die Informa-tionen erhalten, die ihnen die Entscheidung ermöglicht, die verlangten Angaben zu machen oder sie zu verweigern.

(Quelle: Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, S. 108 ff.)

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