Inhaltsverzeichnis
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§ 1 Thüringer Datenschutzgesetz
Wortlaut
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz trifft in dem Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitt ergänzende Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.05.2018, S. 2).
(2) Dieses Gesetz dient in dem Ersten, Dritten und Vierten Abschnitt der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafverfolgung und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89). Die weitere Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 obliegt dem jeweiligen Fachgesetz.
Amtliche Gesetzesbegründung
Zu § 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der notwendigen ergänzenden Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/679.
Da das Datenschutzrecht auch im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 reformiert wurde und europarechtliche Richtlinien dem nationalen Gesetzgeber regelmäßig größere Umsetzungsspielräume belassen als eine Verordnung, hat sich der Thüringer Gesetzgeber dafür entschieden, in diesem Gesetz auch Teile der Richtlinie (EU) 2016/680 umzusetzen. Absatz 2 macht dies deutlich.
Dabei werden im Ersten und Vierten Abschnitt allgemeine Bestimmungen sowohl der Verordnung (EU) 2016/679 als auch der Richtlinie (EU) 2016/680 und im Zweiten Abschnitt Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 umgesetzt, während im Dritten Abschnitt ausschließlich spezielle Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt werden, die aufgrund ihres speziellen Inhalts nicht mit der Verordnung (EU) 2016/679 gemeinsam umgesetzt werden konnten.
(Quelle: Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, S. 82)