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thuerdsg:17_thuerdsg [2020/11/06 23:18] – [Erläuterung] Martin Neldner | thuerdsg:17_thuerdsg [2020/11/06 23:47] (aktuell) – [Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Abs. 2 Nr. 2)] Martin Neldner |
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==== Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Abs. 2 Nr. 2) ==== | ==== Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Abs. 2 Nr. 2) ==== |
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Wilde et al Art. 6 Rn. 32 zur Parallelvorschrift Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. b BayDSG und Kugelmann/Richter § 7 Rn. 19 zur Parallelvorschrift § 7 Abs. 1 Nr. 4 LDSG RP gehen davon aus, dass diese Vorschriften konstitutiv sind; zumindest werden keine vorrangigen Vorschriften insbesondere des Bundesrechts oder des Europarechts benannt. | Wilde et al Art. 6 Rn. 32 zur Parallelvorschrift Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. b BayDSG und Kugelmann/Richter § 7 Rn. 19 zur Parallelvorschrift § 7 Abs. 1 Nr. 4 LDSG RP gehen davon aus, dass diese Vorschriften konstitutiv sind; zumindest werden keine vorrangigen Vorschriften insbesondere des Bundesrechts oder des Europarechts benannt. |
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| Nach [[https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__161.html|§ 161]] Abs. 1 StPO sind Behörden aber zur Herausgabe von personenbezogenen Daten verpflichtet.((Vgl. Meyer-Goßner, 50. Auflage, § 161 Rn. 1a.)) Mit Behörden(Gem. [[https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html|§ 1]] Abs. 4 VwVfG "jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt") ist schon ein großer Teil des Anwendungsbereichs des ThürDSG gemäß [[2_thuerdsg|§ 2]] ThürDSG erfasst. Auch von anderen Stellen kann die Staatsanwaltschaft Auskunft verlangen,((Vgl. Meyer-Goßner, 50. Auflage, § 161 Rn. 2.)) auch wenn das in § 161 Abs. 1 StPO nicht so explizit formuliert wird. Folglich hat Abs. 2 Nr. 2 insoweit nur deklaratorische Bedeutung. Gleiches gilt aufgrund von [[https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__46.html|§ 46 Abs. 1 und 2 OWiG]] auch für Ordnungswidrigkeitenverfahren. Von Bedeutung ist diese Frage nach der Natur der Norm, wenn durch Landesrecht die Weiterverwendung von Daten eingeschränkt wird, wie bei [[28 thuerdsg|§ 28]] Abs. 1 ThürDSG. |
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