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thuerdsg:17_thuerdsg [2020/02/07 19:28] – [Art. 6 BayDSG] Admin | thuerdsg:17_thuerdsg [2020/11/06 23:18] – [Erläuterung] Martin Neldner | ||
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====== § 17 Thüringer Datenschutzgesetz ====== | ====== § 17 Thüringer Datenschutzgesetz ====== | ||
===== Wortlaut ===== | ===== Wortlaut ===== | ||
- | //**§ 17 Zweckbindung und Zulässigkeit der Weiterverarbeitung (Artikel 6 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679 ) **\\ | + | //**§ 17 Zweckbindung und Zulässigkeit der Weiterverarbeitung**\\ |
+ | (Artikel 6 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679 )\\ | ||
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(1) Als Zweck einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen gelten neben den ursprünglichen Zwecken immer auch die Verarbeitung\\ \\ | (1) Als Zweck einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen gelten neben den ursprünglichen Zwecken immer auch die Verarbeitung\\ \\ | ||
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//**Zu § 17 Zweckbindung und Zulässigkeit der Weiterverarbeitung (Artikel 6 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679)** \\ | //**Zu § 17 Zweckbindung und Zulässigkeit der Weiterverarbeitung (Artikel 6 und 23 der Verordnung (EU) 2016/679)** \\ | ||
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- | § 17 regelt die zulässigen Zwecke einer jeden Datenverarbeitung und die ausnahmsweise zulässige Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben wurden. Dabei normiert Absatz 1, welche Zwecke stets vom originären | + | § 17 regelt die zulässigen Zwecke einer jeden Datenverarbeitung und die ausnahmsweise zulässige Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben wurden. Dabei normiert Absatz 1, welche Zwecke stets vom originären |
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Zu Absatz 1:\\ | Zu Absatz 1:\\ | ||
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Zu Absatz 2:\\ | Zu Absatz 2:\\ | ||
- | Absatz 2 regelt unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken als denen, zu denen die Daten erhoben wurden. Dies ist nur zulässig, wenn die be-troffene Person eingewilligt hat oder die Weiterverarbeitung auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden kann, die eine notwendige und ver-hältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Abs. 1 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 genannten Ziele darstellt. Absatz 2 schafft | + | Absatz 2 regelt unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 die Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken als denen, zu denen die Daten erhoben wurden. Dies ist nur zulässig, wenn die be-troffene Person eingewilligt hat oder die Weiterverarbeitung auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden kann, die eine notwendige und ver-hältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Abs. 1 der Ver-ordnung (EU) 2016/679 genannten Ziele darstellt. Absatz 2 schafft |
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Zu Satz 1:\\ | Zu Satz 1:\\ | ||
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Zu Nummer 4:\\ | Zu Nummer 4:\\ | ||
- | Nach Nummer 4 ist die zweckändernde Weiterverarbeitung im Sinne ei-ner | + | Nach Nummer 4 ist die zweckändernde Weiterverarbeitung im Sinne einer Datenübermittlung an Dritte, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und wenn be-troffene |
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Zu Nummer 5:\\ | Zu Nummer 5:\\ | ||
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Zu Nummer 7:\\ | Zu Nummer 7:\\ | ||
- | Nummer 7 regelt Fälle, in denen die Daten allgemein zugänglich sind oder die öffentliche Stelle sie veröffentlichen dürfte. Eine Auswertung | + | Nummer 7 regelt Fälle, in denen die Daten allgemein zugänglich sind oder die öffentliche Stelle sie veröffentlichen dürfte. Eine Auswertung |
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Zu Nummer 8:\\ | Zu Nummer 8:\\ | ||
Zeile 68: | Zeile 71: | ||
Satz 2 stellt klar, dass auch eine Weiterverarbeitung zu Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecken nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 stets kompatibel ist. Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 geht im Rahmen einer Fiktion davon aus, dass die Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, | Satz 2 stellt klar, dass auch eine Weiterverarbeitung zu Archiv-, Forschungs- und Statistikzwecken nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 stets kompatibel ist. Artikel 5 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 geht im Rahmen einer Fiktion davon aus, dass die Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, | ||
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- | Zu Satz 3:Über die Bestimmung der Sätze 1 und 2 in Absatz 2 hinaus ist die Weiterverarbeitung | + | Zu Satz 3:Über die Bestimmung der Sätze 1 und 2 in Absatz 2 hinaus ist die Weiterverarbeitung |
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Zu Satz 4:\\ | Zu Satz 4:\\ | ||
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(zu Art. 6 Abs. 3 und 4 DSGV)**\\ | (zu Art. 6 Abs. 3 und 4 DSGV)**\\ | ||
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- | Die Vorschrift stellt klar, welche Zwecke bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen als Ausfluss ihrer Funktion und organisationsrechtlichen | + | Die Vorschrift stellt klar, welche Zwecke bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen als Ausfluss ihrer Funktion und organisationsrechtlichen |
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Abs. 1\\ | Abs. 1\\ | ||
Zeile 104: | Zeile 107: | ||
Soweit die Verarbeitung auch besondere Kategorien personenbezogener Daten umfasst gelten wie im geltenden Recht zusätzlich die in Satz 3 in Bezug genommenen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGV und seiner Durchführungsbestimmungen in Art. 8 Abs. 1. Abs. 4 greift die geltende Vorschrift des Art. 17 Abs. 4 BayDSG auf.\\ // | Soweit die Verarbeitung auch besondere Kategorien personenbezogener Daten umfasst gelten wie im geltenden Recht zusätzlich die in Satz 3 in Bezug genommenen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGV und seiner Durchführungsbestimmungen in Art. 8 Abs. 1. Abs. 4 greift die geltende Vorschrift des Art. 17 Abs. 4 BayDSG auf.\\ // | ||
+ | ==== § 7 LDSG-RLP ==== | ||
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+ | Anders strukturiert aber inhaltlich ähnlich zu § 17 ThürDSG ist § 7 LDSG Rheinland-Pfalz. | ||
===== Erläuterung ===== | ===== Erläuterung ===== | ||
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+ | Die Vorschrift nutzt Öffnungsklauseln der DSGVO um Zwecke der Verarbeitung neben dem eigentlichen Hauptzweck festzulegen. Es handelt **nicht** um eine Fiktion wie die thüringische Gesetzesbegründung meint, sondern der bayrischen Gesetzesbegründung folgend um tatsächliche Zwecke, die letztlich aus dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verarbeitung beziehungsweise Verwaltung insgesamt resultieren. | ||
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+ | ==== Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Abs. 2 Nr. 2) ==== | ||
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+ | Wilde et al Art. 6 Rn. 32 zur Parallelvorschrift Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. b BayDSG und Kugelmann/ | ||
===== Weblinks ===== | ===== Weblinks ===== |