Willkommen beim Datenschutz-Wiki der TU Ilmenau
Hinweise Impressum Datenschutzerklärung


Dies ist eine alte Version des Dokuments!


Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) werden in Art. 24 Abs. 1 und Art. 32 DSGVO vorgeschrieben, um die Sicherheit der Verarbeitung sicherzustellen.

Bei der Auftragsverarbeitung werden die TOM üblicherweise als Anhang zum AVV geregelt.

Vor Inkrafttreten der DSGVO waren die TOM in § 9 sowie der Anlage (zu § 9 Satz 1) BDSG a.F. geregelt, aus der sich bestimmte Prinzipien wie das Trennungsgebot ergaben. Eine ansatzweise vergleichbare Auflistung findet sich in Art. 5 Abs.1 DSGVO.

Weblinks

Drucken/exportieren
QR-Code
QR-Code Technische und organisatorische Maßnahmen (erstellt für aktuelle Seite)