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Proctoring

Proctoring bezeichnet als Lehnswort (von englisch „to proctor“ - beaufsichtigen) im weiteren Sinne das „Exam Proctoring“ also die Beaufsichtigung bei Prüfungen und zunehmend im engeren Sinne als „E-Proctoring“ die elektronische Beaufsichtungen bei E-Prüfungen. Von letzterer Bedeutung wird im Folgenden ausgegangen. Gerade dabei stellen sich vielfältige Herausforderungen für den Datenschutz.

Allgemeines

Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass bei jeder Prüfung naturgemäß Personenbezogene Daten verarbeitet werden. Bei klassischen analogen Klausuren ist die Überwachung an sich kaum datenschutzrelevant, da sie durch die Sinneswahrnehmung der Aufsicht erfolgt, was an sich noch keine Verarbeitung personenbezogener Daten ist, so dass Verarbeitungen erst erfolgen, wenn relevante Verstöße festgestellt und dokumentiert werden. Bei E-Prüfungen ist das anders. Abhängig von der genauen Prüfungsform kann eine Überwachung selbst unter günstigen Bedingungen nur eingeschränkt durch eine physisch anwesende Aufsicht erfolgen, wenn beispielsweise eine E-Prüfung in einem Hörsaal der Hochschule geschrieben wird kann die Aufsicht kaum durch bloße Inaugenscheinnahme der Endgeräte feststellen, ob sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Wenn die Prüfungsteilnehmer sich nicht vor Ort befinden verschärft sich das Problem insoweit, dass überhaupt keine klassische Aufsicht möglich ist. Das ist während der Corona-Pandemie von besonderer Bedeutung aber auch danach sind Prüfungen denkbar, die nicht in Räumlichkeiten der Hochschule geschrieben werden.

Wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sichergestellt werden. Da eine Einwilligung mangels Freiwilligkeit als Erlaubnistatbestand1) nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, braucht es eine Rechtsgrundlage, die um so konkreter und höherrangiger sein muss, je tiefgreifender der Datenschutzeingriff ist, was wesentlich von den Überwachungsmitteln abhängig ist. Dabei sind auch nach Art. 6 Abs. 2 DSGVO spezifische Regelungen des nationalen Rechts zu beachten; in Thüringen ist das § 55 Abs. 2 S. 3 und 4 ThürDSG.

Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit ist stets zu prüfen, ob der gleiche Effekt nicht auch mit milderen Maßnahmen erreicht werden kann. Das werden insbesondere Prüfungsformen sein, bei denen Regelverstöße gar nicht erst möglich sind, so dass es keiner Überwachung bedarf. Die Erforderlichkeit einer Überwachungsmaßnahme dürfte aber auch dann nicht gegeben sein, wenn sie mit geringem Aufwand umgangen werden kann, so dass sich ein rechtlich relevantes Vollzugsdefizit ergibt.

Videoüberwachung

Grundsätzliche Probleme bei der Videoüberwachung:

  • Einblick in private Wohnräume und damit verbunden ggf. private Informationen, die sich zum Beispiel aus der Ausstattung der Wohnung ergeben
  • Übermittlung von Bilddaten in Drittländer, insbesondere die USA

Andere Formen der optischen Überwachung

Akustische Überwachung

Aufzeichnung von Protokolldaten (IP, User Agent)

Andere elektronische Überwachung

Technisch möglich ist es auch, die Endgeräte der Prüflinge selbst mit geeigneter Software zu überwachen.

Alternativen zur Überwachung

1)
Sehr skeptisch zu Einwilligungslösungen hat sich auch Stefan Brink, der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg, am 8.6.2021 bei einem Vortrag der Stiftung Datenschutz geäußert-auch mit Verweis auf Erwägungsgrund 43 DSGVO. Er hat zudem konkret die Freiwilligkeit generell in Zweifel gezogen und zwar unter Infektionsschutzaspekten auch bei gleichzeitiger(!) Durchführung einer Präsenzprüfung. Zudem verwies er auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs bei Einwilligungen. Als Rechtsgrundlage vorbildhaft genannt wurde § 32a LHG Baden-Württemberg.
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