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Proctoring

Proctoring bezeichnet als Lehnswort (von englisch „to proctor“ - beaufsichtigen) im weiteren Sinne das „Exam Proctoring“ also die Beaufsichtigung bei Prüfungen und zunehmend im engeren Sinne als „E-Proctoring“ die elektronische Beaufsichtungen bei E-Prüfungen. Von letzterer Bedeutung wird im Folgenden ausgegangen. Gerade dabei stellen sich vielfältige Herausforderungen für den Datenschutz.

Allgemeines

Grundsätzlich ist zunächst festzustellen, dass bei jeder Prüfung naturgemäß Personenbezogene Daten verarbeitet werden. Bei klassischen analogen Klausuren ist die Überwachung an sich kaum datenschutzrelevant, da sie durch die Sinneswahrnehmung der Aufsicht erfolgt, was an sich noch keine Verarbeitung personenbezogener Daten ist, so dass Verarbeitungen erst erfolgen, wenn relevante Verstöße festgestellt und dokumentiert werden. Bei E-Prüfungen ist das anders. Abhängig von der genauen Prüfungsform kann eine Überwachung selbst unter günstigen Bedingungen nur eingeschränkt durch eine physisch anwesende Aufsicht erfolgen, wenn beispielsweise eine E-Prüfung in einem Hörsaal der Hochschule geschrieben wird kann die Aufsicht kaum durch bloße Inaugenscheinnahme der Endgeräte feststellen, ob sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Wenn die Prüfungsteilnehmer sich nicht vor Ort befinden verschärft sich das Problem insoweit, dass überhaupt keine klassische Aufsicht möglich ist. Das ist während der Corona-Pandemie von besonderer Bedeutung aber auch danach sind Prüfungen denkbar, die nicht in Räumlichkeiten der Hochschule geschrieben werden.

Wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sichergestellt werden. Da eine Einwilligung mangels Freiwilligkeit als Erlaubnistatbestand nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, braucht es eine Rechtsgrundlage, die um so konkreter und höherrangiger sein muss, je tiefgreifender der Datenschutzeingriff ist, was wesentlich von den Überwachungsmitteln abhängig ist.

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