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Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen das Datenschutzrecht, die bußgeldbewehrt sind.

DSGVO

Zentrale Norm ist Art. 83 DSGVO.

Thüringer Landesrecht

Allerdings stellt sieht § 61 ThürDSG Sonderregeln vor.

Insbesondere werden nach § 61 Abs. 4 ThürDSG keine Geldbußen gegen öffentliche Stellen verhängt. Dementsprechend ist auch bei den Zuständigkeiten des Landesdatenschutzbeauftragten gem. § 7 Abs. 2 S. 2 ThürDSG geregelt, dass er keine Geldbußen gegen öffentliche Stellen verhängen darf.

Beschäftigte öffentlicher Stellen

Auch in der Kommentarliteratur1) wird nicht darauf eingegangen, inwieweit die Freistellung auch für Mitarbeiter öffentlicher Stellen greift.

Dem Wortlaut nach wird bei öffentlichen Stellen nur keine Geldbuße verhängt. Das würde dafür sprechen, dass die Ordnungswidrigkeit als solche durchaus von natürlichen Personen als Beschäftigten der öffentlichen Stelle begangen werden werden. Es erfolgt nur eben keine „Zurechnung“ zu der öffentlichen Stelle derart, dass auch diese mit einer Geldbuße belegt wird. Auch der Vergleich mit § 30 OWiG spricht dafür, beide Verhältnisse separat zu betrachten. Bei einer unklaren dogmatischen Einordnung 2) der Verbandsbuße ergibt sich im Ergebnis jedenfalls aus § 30 Abs. 1 und 4 OWiG, dass es sich um zwei Rechtsverhältnisse handelt, wobei es möglich ist, dass nur die Verbandsbuße festgesetz wird und das Verfahren gegen den Täter eingestellt wird (§ 30 Abs. 4 OWiG) oder umgekehrt nur eine Geldbuße gegen den Täter festgesetzt wird aber nicht gegen die (quasi-)juristische Person (§ 30 Abs. 1 OWiG, da das Opportunitätsprinzip („kann“) gilt.3)

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