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Die Meldung eines Datenschutzverstoßes muss gemäß Art. 33 Abs. 1 DSGVO erfolgen, wenn der Schutz personenbezogener Daten verletzt wird, also faktisch bei jeder nicht ordnungsgemäßen Beachtung des Datenschutzes. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Verantwortliche eine Prognoseentscheidung treffen kann, dass der Datenschutzverstoß „voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt“. Diese Prognose ist durch den Landesdatenschutzbeauftragten und gerichtlich voll überprüfbar. Fehler können zu Ordnungswidrigkeiten und damit Bußgeldern führen.