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Kunsturhebergesetz

Das Kunsturhebergesetz (KUG) regelt seit langer Zeit, wann Bildnisse von Personen verbreitet oder veröffentlicht werden können. Seit es das Datenschutzrecht und insbesondere die DSGVO gibt, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis beider Regelungswerke zueinander. Dabei werden sehr grundsätzliche Probleme tangiert, die weitgehend ungelöst sind.

Grundrechtliche Einordnung

Nach heutigem Verständnis schützt das KUG das Recht am eigenen Bild und das wiederum eine Fallgruppe des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. Der Datenschutz (herkömmlich das BDSG, neuerdings das KUG) ist nach überwiegender aber nicht unbestrittener Auffassung dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zuzuordnen. Beim Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist wiederum umstritten, ob es sich dabei um eine Fallgruppe des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt.1)

Von der grundrechtlichen Einordnung hängt letztlich ab, ob die DSGVO das KUG verdrängt (was der Fall sein dürfte, wenn beides dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zuzuordnen ist) oder ob beides nebeneinander existiert.

Traditionelle Dogmatik des KUG

Ansichten der Datenschutzaufsichten

Die Auffassungen der einzelnen Datenschutzaufsichten sind nicht einheitlich.2)

Baden-Württemberg

Der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Württemberg will „im Rahmen einer Erforderlichkeitsprüfung den § 23 Abs. 1 Nummer 2 und 3 [KUG] […] jedenfalls entsprechend anwenden. Je eher sich eine Vielzahl von Personen als „Beiwerk“ oder im Rahmen von Übersichtsaufnahmen auf dem Bild befinden, dest eher wird eine Veröffentlichung zulässig sein.“3)

Bayern

Das bayrische Landesamt für Datenschutzaufsicht vertritt im 8. Tätigkeitsbericht die Auffassung, dass „das KUG durch die Regelungen der DSGVO verdrängt und nicht mehr anwendbar“ sei.4)

Auffassung DSB TU Ilmenau zum praktischen Handeln

Es sollte zumindest vorläufig davon ausgegangen werden, dass beide Regelwerke nebeneinander existieren und daher für eine Veröffentlichung sowohl die Voraussetzungen der DSGVO als auch des KUG erfüllt sein müssen.

1)
Quelle
2)
Vgl. Datenschutzberater 2019, 92
3)
Vgl. 34. Tätigkeitsbericht, S. 104
4)
Vgl. 8. Tätigkeitsbericht, S. 56
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