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Einwilligung

Einwilligung der betroffenen Person ist gem. Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. a DSGVO ein Erlaubnistatbestand, der die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung begründen kann.

Die Bedingungen für die Einwilligung sind in Art. 7 und Art. 4 Nr. 11 DSGVO geregelt.

Insbesondere muss die Einwilligung freiwillig sein. Die Freiwilligkeit kann vor allem dann angezweifelt werden, wenn Druck aufgebaut wird oder die Betroffene Person gar keine andere Wahl hat, als die Einwilligung zu erteilen, was dann die Unwirksamkeit der Einwilligung zur Folge hat. Dies ist im Verhältnis zwischen öffentlichen Stellen und Bürgern sehr leicht der Fall. Zur Frage der Einwilligung gehört auch der Streit um das Kopplungsverbot.1)

Die einmal erteilte Einwilligung kann nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit widerrufen werden mit Wirkung für die Zukunft. Datenverarbeitung aufgrund Einwilligung müssen daher so ausgestaltet sein, dass für den Fall eines Widerrufs dem jederzeit nachgekommen werden kann. Umstritten ist, ob und inwieweit bei einem Widerruf, die Verarbeitung nachträglich auf einen anderen Erlaubnistatbestand gestützt werden kann.2)

Es ist nach Auffassung der deutschen Aufsichtsbehörden nicht zulässig, für den Fall einer unwirksamen Einwilligung auf eine andere Rechtsgrundlage „auszuweichen“.3)

In der Praxis - vor allem öffentlicher Stellen - sollte die Einwilligung nur dann genutzt werden, wenn anders eine Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht erreicht werden kann. Die bisweilen mühevolle Suche nach Normen, die eine Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe ermöglichen, sollte immer Vorrang haben.

Ein Form ist für die Einwilligung nicht vorgeschrieben. Die Einwilligung muss also nicht schriftlich sein sondern kann auch mündlich oder elektronisch erfolgen4) nach überwiegender Auffassung wohl auch durch konkludentes (schlüssiges) Handeln.((Vgl. BeckOK DatenschutzR/Stemmer, 28. Ed. 1.5.2018, DS-GVO Art. 7 Rn. 81-82 Stillschweigen soll dagegen nach Erwägungsgrund 32 DSGVO nicht ausreichen für eine Einwilligung.

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