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einwilligung [2020/11/30 19:38] Admineinwilligung [2020/12/01 10:12] Martin Neldner
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 ====== Einwilligung ====== ====== Einwilligung ======
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 **Einwilligung** der [[betroffene Person| betroffenen Person]] ist gem. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html| Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. a]] [[DSGVO]] ein Erlaubnistatbestand, der die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] begründen kann. **Einwilligung** der [[betroffene Person| betroffenen Person]] ist gem. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html| Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. a]] [[DSGVO]] ein Erlaubnistatbestand, der die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] begründen kann.
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 Bei den zulässigen Formen der Einwilligung ist aber immer zu beachten, dass der Verarbeiter für die Erteilung der Einwilligung darlegungs- und beweisbelastet ist. Das bedeutet, dass - erst recht für zeitlich langdauernde Verarbeitungen - eine mündliche Einwilligung in der Praxis problematisch ist. Allerdings ist auch die schriftliche Einwilligung im engeren Sinne (also auf Papier) nicht unproblematisch durch die erforderliche Verwaltung des Papiers allein schon durch das schiere Volumen: 5000 Einwilligungen auf jeweils einem Blatt Papier abgeheftet in Ordnern benötigen etwa 1 Regalmeter im Archiv. Bei elektronischen Einwilligungen stellt sich das Problem der langfristigen Verfügbarkeit. Bei den zulässigen Formen der Einwilligung ist aber immer zu beachten, dass der Verarbeiter für die Erteilung der Einwilligung darlegungs- und beweisbelastet ist. Das bedeutet, dass - erst recht für zeitlich langdauernde Verarbeitungen - eine mündliche Einwilligung in der Praxis problematisch ist. Allerdings ist auch die schriftliche Einwilligung im engeren Sinne (also auf Papier) nicht unproblematisch durch die erforderliche Verwaltung des Papiers allein schon durch das schiere Volumen: 5000 Einwilligungen auf jeweils einem Blatt Papier abgeheftet in Ordnern benötigen etwa 1 Regalmeter im Archiv. Bei elektronischen Einwilligungen stellt sich das Problem der langfristigen Verfügbarkeit.
  
 +===== Praktisches Handeln =====
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 +Einwilligungen sollten nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen. Es gibt aber zwei Anwendungsfälle:
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 +  - Es gibt trotz intensiven Suchens auch mit Unterstützung durch den Datenschutzbeauftragten keine andere Rechtsgrundlage.
 +  - Es handelt sich um eine optionale Verarbeitung, die aber mit großen Datenschutzeingriffen verbunden ist. Denkbar wäre hier beispielsweise eine Übermittlungen in ein [[:Drittland]] ohne ausreichende Garantien, so dass nur die besondere Einwilligung gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/49.html|Art. 49]] Abs. 1 lit. a DSGVO in Betracht kommt. Das dürfte namentlich diverse amerikanische (Siehe [[Cloud Act]] und chinesische Softwareanbieter und IT-Dienstleister betreffen.
  
 +Auch und gerade in diesen Ausnahmenfällen ist großer Wert darauf zu legen, dass die betroffene Person tatsächlich eine **informierte und freiwillige Entscheidung** treffen kann.
  
 {{tag>Artikel}} {{tag>Artikel}}
  
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