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Datenschutzbeauftragter

Ein Datenschutzbeauftragter ist eine gemäß Art. 37 Abs. 1 DSGVO vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zu bestellende Person, die gemäß Art. 39 Abs. 1 DSGVO folgende Hauptaufgaben hat:

a) Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
b) Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
c) Beratung - auf Anfrage - im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;
d) Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
e) Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.

Begriff des Datenschutzbeauftragten

Begrifflich ist der Datenschutzbeauftragte strikt von häufig so genannten Landes- bzw. Bundesdatenschutzbeauftragten zu unterscheiden, wobei das in der Regel nicht die korrekte Bezeichnung ist. In § 3 ThürDSG heißt es beispielsweise „Landesbeauftragter für den Datenschutz“. Durch die zusätzliche Aufgabe der Sicherstellung der Informationsfreiheit lautet die Selbstbezeichnung „Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit“ (TLfDI). Die DSGVO verwendet für diese Institutionen den Begriff (Unabhängige) Aufsichtsbehörden. Zur besseren Abgrenzung werden auch im Deutschen bisweilen die englischen Begriffe Data Protection Officer (DPO) für den Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 37 ff. DSGVO und Data Protection Authority (DPA) für eine Unabhängige Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 51 DSGVO.

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