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Personalrat

Ein Personalrat ist die Vertretung der Beschäftigten einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung; also das öffentliche Gegenstück zum Betriebsrat bei privatrechtlich verfassten Arbeitgebern.

1. Personalrat als Verantwortlicher?

In Thüringen ist die maßgebliche Regelung das Thüringer Personalvertretungsgesetz. Gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 ThürPersVG besteht in Thüringen die Besonderheit, dass Personalräte beziehungsweise generell Personalvertretungen nicht mehr nur wie bisher generell angehalten sind die Einhaltung des Datenschutzes in eigenen Angelegenheiten sicherzustellen und sich bei der Dienstelle für die die Einhaltung des Datenschutzes einzusetzen.

Vielmehr hat der Landesgesetzgeber die Streitfrage, ob es sich bei einem Personalrat um einen Verantwortlichen im Sinne der DSGVO handelt, mit einem „JA!“ beantwortet, indem er den Personalrat verpflichtet hat, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. (Zu Details siehe § 80 Abs. 1 S. 2 ThürPersVG-Erläuterung/Europarechtlicher Kontext.)

2. Mitwirkung in Datenschutzangelegenheiten

Arbeitnehmervertretungen können in Datenschutzangelegenheiten vielfach mitwirken. Beispiele dafür sind § 73 Abs. 1 Nr. 1 ThürPersVG (Siehe auch demnächst die Erläuterung zu § 73 ThürPersVG in diesem Wiki.) und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

2.1 Verletzung der Rechte der Arbeitnehmervertretung

Wenn die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertretung verletzt werden, führt das regelmäßig dazu, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nicht mehr gegeben ist - zumindest im Verhältnis zu den Personen, die durch den Personalrat vertreten werden, dessen Rechte verletzt wurden.

2.1.1 Auswirkungen auf Beschäftigte

Im Ergebnis ist beispielsweise ein Anspruch der von Beschäftigten auf Löschung seiner unzulässig erhobenen Daten zu bejahen.1) Auch die übrigen Betroffenenrechte werden durch Beschäftigte als Betroffene Person geltend gemacht werden können.

2.1.2 Prozessuale Auswirkungen

Im (Arbeits-)Prozess gibt es dagegen keinen Automatismus, dass durch Verletzung von Personalvertretungsrechten datenschutzrechtlich unzulässig erlangte Informationen, insbesondere auch Beweismittel, nicht verwendet werden dürfen. Insoweit hat sich vielmehr eine sehr differenzierte und einzelfallorientierte Rechtsprechung herausgebildet, die Verwertungsverbote im Wesentlichen an einer erheblichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts festmacht.2)

2.1.3 Ansprüche der Personalvertretung bei Rechtsverletzungen

Wenn die Rechte der Personalvertretung verletzt werden, besteht unstreitig ein Anspruch auf Nachholung der unterlassenen Beteiligung soweit das nach der Natur der Sache noch möglich ist. Umstritten ist dagegen, ob der Arbeitnehmervertretung auch ein Unterlassunganspruch zusteht. Die ältere Rechtsprechung des BVerwG und BayVGH verneint dies. Das Bundesarbeitsgericht bejaht dagegen einen Unterlassungsanspruch und es gibt Signale des BVerwG, dass es sich der Sichtweise des BAG anschließen könnte, wenn ein solcher Fall durch das BVerwG tatsächlich zu entscheiden ist.3)

1)
Vgl. Wilde et al, Handbuch, S. 161 mit Verweis auf Gola, Handbuch Beschäftigtendatenschutz, 2019, Rn. 2172.
2)
Vgl. Vgl. Wilde et al, Handbuch, S. 161 ff.
3)
Vgl. Wilde et al, Handbuch, S. 163 ff.
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