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Beschäftigtendatenschutz

Der Beschäftigtendatenschutz ist der Bereich des Datenschutzes der sich mit Beschäftigten, also insbesondere Arbeitnehmern aber auch beispielsweise Azubis und Praktikanten, als betroffene Person befasst.

Die DSGVO hat selbst keine spezifischen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutzgesetz. Allerdings enthält Art. 88 Abs. 1 DSGVO eine sehr weitgehende Öffnungsklausel für den Beschäftigtendatenschutz. Diese wurde durch den Bundesgesetzgeber für § 26 BDSG genutzt. Auf Landesebene (und damit für öffentliche Stellen) wurde die Öffnungsklausel ebenfalls genutzt; in Thüringen durch § 27 ThuerDSG, der wiederum weitgehend auf die §§ 79 bis 87 ThürBG (Thüringer Beamtengesetz) verweist.

Kennzeichnend für den Beschäftigtendatenschutz ist, dass der Arbeitgeber, der in der Regel der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten ist, gegenüber den Beschäftigten wirtschaftlich klar überlegen ist. Um das auszugleichen, werden üblicherweise sehr hohe Anforderungen an Informationen (Datenschutzerklärungen, Einwilligungen und andere Tatbestände für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung geknüpft.1)

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