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Der Auftragsverarbeitungsvertrag oder kurz „AVV“ oder „AV-Vertrag“ regelt das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter bei einer Auftragsverarbeitung.
Üblicherweise handelt es sich dabei um ein vom Leistungsvertrag unabhängiges Dokument. Es ist jedoch auch möglich Leistungsvertrag und AVV in einem Dokument zusammenzufassen.
Die Mindestinhalte des AVV ergeben sich aus Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
Als Anhang zum AVV werden üblicherweise die TOMs vereinbart.