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Der **Auftragsverarbeitungsvertrag** oder kurz „**AVV**“ oder „**AV-Vertrag**“ regelt das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter bei einer [[Auftragsverarbeitung]]. | Der **Auftragsverarbeitungsvertrag** oder kurz „**AVV**“ oder „**AV-Vertrag**“ regelt das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter bei einer [[Auftragsverarbeitung]]. | ||
- | Üblicherweise handelt es sich dabei um ein vom [[Leistungsvertrag]] unabhängiges Dokument. Es ist jedoch auch möglich Leistungsvertrag und AVV in einem Dokument zusammenzufassen. | + | Üblicherweise handelt es sich dabei um ein vom [[Leistungsvertrag]] unabhängiges Dokument |
Als Anhang zum AVV werden üblicherweise die [[technische_und_organisatorische_massnahmen|TOMs]] vereinbart. | Als Anhang zum AVV werden üblicherweise die [[technische_und_organisatorische_massnahmen|TOMs]] vereinbart. |