Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
anwesenheitslisten [2020/03/05 15:01] – Admin | anwesenheitslisten [2020/05/18 18:01] (aktuell) – [Analoge Anwesenheitslisten] Admin | ||
---|---|---|---|
Zeile 40: | Zeile 40: | ||
===== Anwesenheitslisten zur Ermittlung von Kontaktpersonen bei Erkrankungen ===== | ===== Anwesenheitslisten zur Ermittlung von Kontaktpersonen bei Erkrankungen ===== | ||
- | Grundsätzlich sind aus datenschutzrechtlicher Sicht Anwesenheitslisten zur Ermittlung von Kontaktpersonen bei Erkrankungen bei einer gegebenen Gefahrenlage zulässig. Die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] ergibt sich schon unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. d [[DSGVO]] - ([[: | + | Grundsätzlich sind aus datenschutzrechtlicher Sicht Anwesenheitslisten zur Ermittlung von Kontaktpersonen bei Erkrankungen bei einer gegebenen Gefahrenlage zulässig. Die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] ergibt sich schon unmittelbar aus [[https:// |
+ | |||
+ | ==== Digitale Anwesenheitslisten ==== | ||
+ | |||
+ | Digitale Anwesenheitslisten werden üblicherweise ursprünglich nicht zur Ermittlung von Kontaktpersonen erstellt sondern weil es zur Natur der [[Veranstaltungen|Veranstaltung]] beispielsweise bei wissenschaftlichen Tagungen gehört. In diesen Fällen können die üblichen Vorgehensweisen beibehalten werden. Falls tatsächlich von Gesundheitsbehörden die Übermittlung der Anwesenheitsliste zur Ermittlung von Kontaktpersonen gefordert wird, dürfte eine Zweckänderung vorliegen, die jedoch nach [[https:// | ||
+ | |||
+ | Soweit eine Übermittlung als hinreichend wahrscheinlich angesehen wird, sollte eine Übermittlung an Gesundheitsbehörden von vorneherein als (weiterer) Zweck der Verarbeitung vorgesehen werden. Allerdings dürfte das vor allem dann der Fall sein, wenn Infektionen beziehungsweise die Teilnahme infektiöser Personen auf der Veranstaltung als nicht unwahrscheinlich angesehen werden. In diesem Fall sollte jedoch vorrangig zu Fragen des Datenschutzes das Ob und Wie der Durchführung der Veranstaltung überdacht werden. | ||
+ | |||
+ | ==== Analoge Anwesenheitslisten ==== | ||
+ | |||
+ | Soweit analoge Anwesenheitslisten ohnehin geführt werden, gelten die Aussagen oben zu digitalen Anwesenheitslisten. | ||
+ | |||
+ | Wenn die Anwesenheitslisten jedoch speziell für den Zweck einer etwaigen Ermittlung von Kontaktpersonen erstellt werden sollen, sollte vorrangig vor dem Datenschutz bei Anwesenheitslisten der Gesundheitsschutz geprüft werden, also das Ob und Wie der Durchführung der Veranstaltung aber auch, dass mit dem Führen der Anwesenheitsliste keine neuen Gefahren geschaffen werden. Daher sollte zum Beispiel zur Vermeidung von Schmierinfektion über ausgelegte Kugelschreiber die Eintragung in die Anwesenheitsliste entweder von einer Person für alle Anwesenden erledigt werden oder es sollte jede Person ihren eigenen Stift verwenden. | ||
+ | |||
+ | Soweit keine konkreten behördlichen Auflagen oder Hygieneschutzkonzepte zu befolgen sind, sollte die Eintragung in die Anwesenheitsliste freiwillig sein. | ||
+ | |||
+ | Die konkrete Anwesenheitsliste sollte eine kurze [[Datenschutzerklärung]] enthalten. | ||
+ | |||
+ | Eine solche könnte ohne behördliche Auflagen lauten: //Diese Anwesenheitsliste wird durch die [ [[Verantwortlicher]] ] gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit d DSGVO aufgrund aktueller Ereignisse zum Zwecke der etwaigen Ermittlung von Kontaktpersonen geführt, falls an der heutigen Veranstaltung eine mit [...] infizierte Person teilgenommen haben sollte. Die Anwesenheitsliste wird innerhalb von 30 Tagen vernichtet, falls nicht eine Übermittlung an die zuständigen Behörden erfolgen muss. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Datenschutzbeauftragte unter [...].// | ||
+ | |||
+ | Im Falle des Führens von Anwesenheitslisten aufgrund behördlicher Auflagen: //Diese Anwesenheitsliste wird durch die [ [[Verantwortlicher]] ] gemäß Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit c DSGVO in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des [...] vom [...] aufgrund aktueller Ereignisse zum Zwecke der etwaigen Ermittlung von Kontaktpersonen geführt, falls an der heutigen Veranstaltung eine mit [...] infizierte Person teilgenommen haben sollte. Die Anwesenheitsliste wird innerhalb von 30 Tagen vernichtet, falls nicht eine Übermittlung an die zuständigen Behörden erfolgen muss. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Datenschutzbeauftragte unter [...].// | ||
+ | |||
+ | Die erhobenen Daten sollten sich darauf beschränken, | ||
+ | |||
+ | Die Liste sollte sicher aufbewahrt und dokumentiert nach der vorgesehenen [[Aufbewahrungsfrist]] gelöscht werden. Die im Muster empfohlene Aufbewahrungsfrist von 30 Tagen wurde zwischenzeitlich vom Unabhängigen Datenschutzzentrum des Saarlandes bestätigt (dort ein Monat).((Vgl. [[https:// | ||
{{tag> | {{tag> | ||