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Anwendungsbereich der Daenschutzgrundverordnung
Der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung ist vorrangig in Art. 2 DSGVO geregelt und umfasst nach Absatz 1 nahezu jede Verarbeitung personenbezogener Daten, nämlich die „ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung“ aber auch die „nicht-automatisierte Verarbeitung, wenn die Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“.
Ausnahmen ergeben sich aus Absatz 2. Neben der sogenannten Haushaltsausnahme betrifft das vor allem jegliche Datenverarbeitungen, die im weitesten Sinn die Bekämpfung von Straftaten betreffen. Dieser Bereich wird durch die JI-Richtlinie in der Europäischen Union teilharmonisiert.