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Eine Abmahnung ist eine Aufforderung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Im Kontext des Datenschutzes ist seit Inkrafttreten der DSGVO umstritten, ob auf § 12 UWG gestützt Abmahnungen von Datenschutzverstößen möglich sind, mit der Folge, dass die abgemahnte Stelle die Kosten der rechtmäßigen Abmahnung tragen muss.1)

Öffentliche Stellen können normalerweise nicht abgemahnt werden unabhängig vom Ausgang des aktuellen Streits, denn sie stehen in aller Regel nicht im Wettbewerb. Ausgenommen sind natürlich die Bereiche, wo eine öffentliche Stelle ausnahmsweise im Wettbewerb steht; z.B. öffentlich-rechtliche Sparkassen mit ihrem Privatkundengeschäft.

Eine vorläufig als abseitig einzustufende Auffassung leitet die Berechtigungen direkt aus Art. 80 DSGVO her.2) Wenn sich diese Auffassung wider Erwarten durchsetzen würde, könnten auch öffentliche Stellen (kostenpflichtig) abgemahnt werden.

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