Videoüberwachung ist die Beobachtung von öffentlichen oder nicht-öffentlichen Räumen („Raum“ nicht nur im Sinne eines Zimmers in einem Gebäude, sondern generell eine in Länge, Breite und Höhe eingegrenzte oder eingrenzbare Ausdehnung, also auch unter freiem Himmel) mittels optisch-elektronischer Einrichtungen sowie gegebenenfalls die Speicherung der so erhobenen Daten.1)
Wenn die Videoüberwachung Menschen erfassen kann, werden Personenbezogene Daten verarbeitet. Dies stellt regelmäßig einen besonders schweren Eingriff in den Datenschutz dar, so dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung besonderen Anforderungen unterliegt. Dementsprechend sehen § 4 BDSG für öffentliche Stellen des Bundes und nichtöffentliche Stellen sowie die Landesdatenschutzgesetze (z.B. § 30 ThürDSG)) für öffentliche Stellen der Länder (und ihrer Gebietskörperschaften) besondere Regelungen vor. Zum Vergleich des Landesregelungen, den Gesetzesbegründungen und Erläuterung von Aspekten der Thüringer Rechtslage hier im dswiki siehe § 30 Thüringer Datenschutzgesetz.
Aufgrund der hohe Eingriffsintensität ist es von besonderer Bedeutung, die Betroffenenrechte zu wahren. Inbesondere muss eine Information der betroffenen Person sichergestellt sein. Da eine vollständige Datenschutzerklärung vor Betreten des überwachten Raumes in vielen Fällen nicht umsetzbar sein wird, bedarf es eines Nebeneinanders von kurzgehaltenen Hinweisschildern und dennoch möglichst leicht erreichbarer Datenschutzerklärung.2)
Die Erforderlichkeit wird bei Videoüberwachung streng geprüft. Das betrifft nicht nur das reine „Ob“ einer Videoüberwachung sondern auch das „Wie“. Es muss also genau hinterfragt werden, welche Räume tatsächlich überwacht werden müssen und wo gegebenenfalls Bereiche ausgeblendet werden müssen.3)