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Bring your own device

Bring your own device oder kurz BYOD ist ein Ansatz nachdem es Beschäftigten gestattet wird oder sie sogar dazu ermutigt werden, private Geräte (insb. Computer, Smartphone) dienstlich einzusetzen. Vorteile werden darin gesehen, dass die Technik den Beschäftigten vertrauter ist, so dass weniger Schulungskosten anfallen. Zudem werden auch Kosten für Anschaffung und Support dieser Geräte eingespart, wobei dem ggf. entgegensteht, dass sich Arbeitgeber an den Kosten ihrer Beschäftigten für diese Geräte beteiligen.

Im Hinblick auf den Datenschutz ist BYOD nicht unproblematisch. Eine Trennung von dienstlichen und privaten Daten wird erschwert, so dass die Beachtung der notwendigen Trennung zusätzliche Technische und organisatorische Maßnahmen nach sich zieht.

Zwangsläufig schaffen private Geräte neue, zusätzliche Angriffpunkte. Bei Smartphones gibt es sowohl zielgerichtet eingesetzte Spionage-Apps, die allerdings meist erfordern, dass ein Nutzer am Smartphone aktiv Schutzmaßnahmen durchbricht,1) als auch in offiziellen App-Shops Apps mit weitgehender Überwachung zur (angeblichen) technischen Weiterentwicklung, die durchaus auch von namhaften Anbietern stammen können.2)

Generelle Hinweise

Wenn BYOD nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber zugelassen wurde, erfolgt der Einsatz durch Beschäftigte auf eigenes Risiko.(Zur Klarstellung: Eine Verpflichtung zur Nutzung von BYOD besteht nur, wenn das ausnahmsweise vereinbart wurde, zB in einer Vereinbarung zu Telearbeit.) Wo BYOD ausdrücklich untersagt ist, muss das respektiert werden.3)

Beschäftigte sollten sorgfältig abwägen, ob sie private Technik dienstlich nutzen.

Im Regelfall ist ein Einsatz allenfalls für mobile Geräte bzw. außerhalb des dienstlichen Arbeitsplatzes sinnvoll, also im Rahmen der Telearbeit. (Zu den Beschränkungen der Telearbeit an der TU Ilmenau siehe: Telearbeit (TU).)

Private Technik sollte nicht direkt mit dienstlicher Hardware verbunden werden, z.B. über USB, das gilt insbesondere für Speichermedien (USB-Sticks) aus unklaren Quellen (Werbegeschenke, Funde, gebraucht erworben etc.) aber auch für sonstige Technik, z.B. private Drucker, um sich den Weg zum zentralen Drucker zu sparen.

Personenbezogene Daten sollten allenfalls verarbeitet werden, wenn sie als nicht besonders sensibel (bzw. Schutzbedarf normal/mittel) eingestuft sind. Im Vergleich zu normaler Telearbeit birgt BYOD zusätzliche Risiken.

Sicherheitshinweise

Wenn private Technik zum Einsatz kommt, sollte in jedem Fall eine Mindestabsicherung entsprechend „üblicher“ Empfehlungen sichergestellt werden:

Ergänzend sollten die Sicherheitshinweise im Artikel Telearbeit beachtet werden.

Weblinks

3)
Gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO legt der Verantwortliche die Mittel der Verarbeitung fest, wozu auch die eingesetzte Hard- und Software gehört. Der Verantwortliche für eine Verarbeitung ist in der Arbeitgeber-Arbeitnehmer Konstellation aber in aller Regel der - weisungsberechtigte - Arbeitgeber.