Der Auftragsverarbeitungsvertrag oder kurz „AVV“ oder „AV-Vertrag“ regelt das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter bei einer Auftragsverarbeitung. Die zentrale Regelung für einen AV-Vertrag findet sich in Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
Üblicherweise handelt es sich dabei um ein vom Leistungsvertrag unabhängiges Dokument (Siehe dazu auch Softwarebeschaffung. Es ist möglich, Leistungsvertrag und AVV in einem Dokument zusammenzufassen.
Als Anhang zum AVV werden üblicherweise die TOMs vereinbart.
Die Mindestinhalte des AVV ergeben sich aus Art. 28 Abs. 3 DSGVO.