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Auftragsverarbeitungsvertrag

Der Auftragsverarbeitungsvertrag oder kurz „AVV“ oder „AV-Vertrag“ regelt das datenschutzrechtliche Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter bei einer Auftragsverarbeitung. Die zentrale Regelung für einen AV-Vertrag findet sich in Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

Üblicherweise handelt es sich dabei um ein vom Leistungsvertrag unabhängiges Dokument (Siehe dazu auch Softwarebeschaffung. Es ist möglich, Leistungsvertrag und AVV in einem Dokument zusammenzufassen.

Als Anhang zum AVV werden üblicherweise die TOMs vereinbart.

Formalitäten des Auftragsverarbeitungsvertrages

Inhalte des Auftragsverarbeitungsvertrages

Zwingende Inhalte

Die Mindestinhalte des AVV ergeben sich aus Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

Sinnvolle Inhalte

Muster

1)
Einordnung als Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 BGB und damit u.a. Erleichterungen bei der Auslegung gem. § 305c BGB
2)
Wenn § 43e Abs. 2, S. 2 BRAO für die Rechtsanwälte eine Pflicht(!) zur Beendigung vorsieht, ist das nur Konsequenz eines allgemeingültigen Prinzips, dass Datenschutzverstöße eines Vertragspartners nur sehr begrenzt hingenommen, bzw. mit milderen Mitteln als der Kündigung beantwortet werden dürfen.