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wiki:user:martin_neldner:recht_auf_kopie_bei_pruefungsleistungen [2019/06/27 19:08] – [4. Personenbezogene Daten der Studierenden] Adminwiki:user:martin_neldner:recht_auf_kopie_bei_pruefungsleistungen [2022/11/30 15:12] (aktuell) Admin
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- <WRAP center round info 60%> <font inherit/inherit;;#e74c3c;;inherit>**Die folgende Seite ist eine <fs x-large>persönliche Seite</fs>. Sie ist öffentlich im Interesse der Transparenz und zur Ermöglichung konstruktiver Diskussionen. Sie enthält <fs x-large>kein</fs> gesichertes Wissen.**</font> </WRAP>+ <WRAP center round info 60%> **Die folgende Seite ist eine <fs x-large>persönliche Seite</fs>. Sie ist öffentlich im Interesse der Transparenz und zur Ermöglichung konstruktiver Diskussionen. Sie enthält <fs x-large>kein</fs> gesichertes Wissen.** </WRAP>
  
 ====== Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen ====== ====== Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen ======
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 ===== - Anwendungsbereich der DSGVO ===== ===== - Anwendungsbereich der DSGVO =====
  
-Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist für analoge Datenverarbeitungen ("nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen") umstritten. Durch [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+TH+%C2%A7+2&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 2]] Abs. 1 ThürDSG ist dieser Streit aber im Geltungsbereich des ThürDSG gegenstandslos. Die DSGVO ist selbst bei rein analoger Verarbeitung anzuwenden. Also auch im vorliegenden Fall.+Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist für analoge Datenverarbeitungen ("nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen") umstritten. Durch [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+TH+%C2%A7+2&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 2]] Abs. 1 ThürDSG ist dieser Streit aber im Geltungsbereich des ThürDSG gegenstandslos. Die DSGVO ist danach selbst bei rein analoger Verarbeitung anzuwenden. Also auch im vorliegenden Fall.
  
  
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 ===== - Verarbeitung ===== ===== - Verarbeitung =====
 +
 +Es liegt auch gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/4.html|Art. 4]] Nr. 2 DSGVO eine Verarbeitung vor, zumindest durch die Aufbewahrung(=Speicherung) aber in der Bewertung der Prüfungsleistung dürfte auch eine "Organisation" und ein "Ordnen" zu sehen sein.
 +
 +===== - Artikel 15 Abs. 4 DSGVO als negative Tatbestandsmerkmal? =====
 +
 +Das Recht auf Kopie könnte zusätzlich ein negatives Tatbestandsmerkmal in Gestalt des Art. 15 Abs. 4 beinhalten. Das würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass letztlich eine Abwägung der etwa betroffenen Rechtsgüter erfolgen müsste.
  
 ===== - Betroffenenrechte, insbesondere Recht auf Auskunft und Recht auf Kopie ===== ===== - Betroffenenrechte, insbesondere Recht auf Auskunft und Recht auf Kopie =====
  
 +Da eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der DSGVO vorliegt, kann sich A auf die Betroffenenrechte der DSGVO berufen. Dazu gehört auch das Recht auf Auskunft und mithin grundsätzlich auch das Recht auf Kopie gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/15.html|Art. 15]] Abs. 3 DSGVO.
 ===== - Zwischenergebnis ===== ===== - Zwischenergebnis =====
  
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 ==== - Urheberrecht ==== ==== - Urheberrecht ====
  
-Fall des [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html|§ 5]] Abs. 1 UrhG wohl anzunehmen. --> Y kann sich nicht auf Urheberrecht berufen+Eine Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten des Y durch Verletzung seines Urheberrechts setzt voraus, dass Y an seinen Prüferanmerkungen ein Urheberrecht besitzt. Das dürfte in der Regel an der erforderlichen Schöpfungshöhe scheitern. Soweit (ausnahmsweise) die erforderliche Schöpfungshöhe vorliegt, wird eine Verwertung des somit geschützten Werks aufgrund des [[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__5.html|§ 5]] Abs. 1 UrhG in der Variante "Entscheidung" wohl anzunehmen sein. Y kann sich somit nicht auf sein Urheberrecht berufen
  
 ==== - Schutz personenbezogener Daten Dritter ==== ==== - Schutz personenbezogener Daten Dritter ====
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 === - Personenbezogene Daten === === - Personenbezogene Daten ===
 +
 +Bei der Bearbeitung des Prüflings handelt es sich **nicht** um ein personenbezogenes Datum des Prüfers.
 +
 +Bei den Prüferanmerkungen handelt es sich dagegen um ein personenbezogenes Datum des Prüfers, wie sich schon aus der Nowak-Entscheidung ergibt.
  
 === - Verarbeitung === === - Verarbeitung ===
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 === - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung === === - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ===
  
-Art. 5,6 DSGVO+Art. 5,6 DSGVO (Art. 15 DSGVO als Rechtfertigungstatbestand neben Art. 6?)
  
 == - lit. c Verpflichtung == == - lit. c Verpflichtung ==
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   * Satzung: gegenwärtig keine Regelung   * Satzung: gegenwärtig keine Regelung
   * Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO   * Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO
-  * Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein+  * Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein ((Es wäre auch unlogisch im Rahmen einer Prüfung der Rechweite des Rechts auf Kopie das Recht auf Kopie als Rechtfertigungsgrund anzusehen. Dann müsste konsequenterweise gleich Art. 15 Abs. 4 als negatives Tatbestandsmerkmal zu Art. 15 Abs. 3 interpretiert werden - siehe oben.))
  
 == - lit. e Aufgabe == == - lit. e Aufgabe ==
  
-Ermöglichung der Überprüfung der Sachlichen Richtigkeit der Korrektur+Ein Rechtfertigung der Verarbeitung könnte gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 1 lit. e durch die [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe|Wahrnehmung einer Aufgabe]] gerechtfertigt sein. 
 + 
 +Eine solche Aufgabe könnte darin liegen, dass eine Ermöglichung der Überprüfung der Sachlichen Richtigkeit der Korrektur eine Aufgabe der TU Ilmenau ist. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine legitime Aufgabe. (Natürlich wäre es nicht legitim, die Bearbeitung der Klausur als solche zu berichtigen, sondern immer nur die Korrektur beziehungsweise die Prüferanmerkungen. 
 + 
 +Allerdings müsste die Erforderlichkeit gegeben sein. Dagegen spricht, dass es ein prüfungsrechtliches Überdenkungsverfahren gibt, dass auch einen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht beeinhaltet. Daneben ein weiteres Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit zu etablierend erscheint nicht erforderlich. 
 + 
 +Dagegen spricht auch, dass im hier angenommenen Fall eine Überprüfung der Richtigkeit gerade nicht beabsichtigt ist.
  
 == - lit. f berechtigtes Interesse == == - lit. f berechtigtes Interesse ==
  
-Problem in jedem FalleBehörde, da hier hoheitlicher Bereich+Eine Rechtfertigung gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 1 lit. f DSGVO als [[:Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen]] scheidet aus, da die Bewertung von Prüfungsleistungen generell eine Tätigkeit im hoheitlichen Bereich ist und mithin dieser Tatbestand gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 2 DSGVO ausscheidet.
  
 == - lit a Einwilligung == == - lit a Einwilligung ==
  
-Pflicht der TU Ilmenau, zumindest zu versuchen, die Einwilligung einzuholen?+Die [[:Einwilligung]] der betroffenen Person gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 1 lit. a DSGVO, hier des Prüfers, würde die Übermittlung rechtfertigen. Allerdings liegt eine solche Einwilligung gerade nicht vor. 
 + 
 +Eine etwaige Pflicht der TU Ilmenau, zumindest zu versuchen, die Einwilligung einzuholen, würde daran nichts ändern: einerseits wirkt eine solche Pflicht nur im Verhältnis der TU Ilmenau zur Studentin und andererseits sind im Hinblick auf die notwendige [[:Freiwilligkeit]] der Einwilligung aufgrund der Beschränkungen des [[:Beschäftigtendatenschutz|Beschäftigtendatenschutzes]] enge Grenzen gesetzt. Jegliche Ausübung von Druck würde die Einwilligung unwirksam machen.
  
 == - Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit der Verarbeitung == == - Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ==
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