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====== Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen ====== | ====== Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen ====== | ||
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Es liegt auch gemäß [[https:// | Es liegt auch gemäß [[https:// | ||
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+ | ===== - Artikel 15 Abs. 4 DSGVO als negative Tatbestandsmerkmal? | ||
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+ | Das Recht auf Kopie könnte zusätzlich ein negatives Tatbestandsmerkmal in Gestalt des Art. 15 Abs. 4 beinhalten. Das würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass letztlich eine Abwägung der etwa betroffenen Rechtsgüter erfolgen müsste. | ||
===== - Betroffenenrechte, | ===== - Betroffenenrechte, | ||
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* Satzung: gegenwärtig keine Regelung | * Satzung: gegenwärtig keine Regelung | ||
* Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO | * Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO | ||
- | * Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein | + | * Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein ((Es wäre auch unlogisch im Rahmen einer Prüfung der Rechweite des Rechts auf Kopie das Recht auf Kopie als Rechtfertigungsgrund anzusehen. Dann müsste konsequenterweise gleich Art. 15 Abs. 4 als negatives Tatbestandsmerkmal zu Art. 15 Abs. 3 interpretiert werden - siehe oben.)) |
== - lit. e Aufgabe == | == - lit. e Aufgabe == |