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wiki:user:martin_neldner:recht_auf_kopie_bei_pruefungsleistungen [2019/07/02 11:41] – [8.2.4 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung] Adminwiki:user:martin_neldner:recht_auf_kopie_bei_pruefungsleistungen [2022/11/30 15:12] (aktuell) Admin
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- <WRAP center round info 60%> <font inherit/inherit;;#e74c3c;;inherit>**Die folgende Seite ist eine <fs x-large>persönliche Seite</fs>. Sie ist öffentlich im Interesse der Transparenz und zur Ermöglichung konstruktiver Diskussionen. Sie enthält <fs x-large>kein</fs> gesichertes Wissen.**</font> </WRAP>+ <WRAP center round info 60%> **Die folgende Seite ist eine <fs x-large>persönliche Seite</fs>. Sie ist öffentlich im Interesse der Transparenz und zur Ermöglichung konstruktiver Diskussionen. Sie enthält <fs x-large>kein</fs> gesichertes Wissen.** </WRAP>
  
 ====== Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen ====== ====== Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen ======
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 Es liegt auch gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/4.html|Art. 4]] Nr. 2 DSGVO eine Verarbeitung vor, zumindest durch die Aufbewahrung(=Speicherung) aber in der Bewertung der Prüfungsleistung dürfte auch eine "Organisation" und ein "Ordnen" zu sehen sein. Es liegt auch gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/4.html|Art. 4]] Nr. 2 DSGVO eine Verarbeitung vor, zumindest durch die Aufbewahrung(=Speicherung) aber in der Bewertung der Prüfungsleistung dürfte auch eine "Organisation" und ein "Ordnen" zu sehen sein.
 +
 +===== - Artikel 15 Abs. 4 DSGVO als negative Tatbestandsmerkmal? =====
 +
 +Das Recht auf Kopie könnte zusätzlich ein negatives Tatbestandsmerkmal in Gestalt des Art. 15 Abs. 4 beinhalten. Das würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass letztlich eine Abwägung der etwa betroffenen Rechtsgüter erfolgen müsste.
  
 ===== - Betroffenenrechte, insbesondere Recht auf Auskunft und Recht auf Kopie ===== ===== - Betroffenenrechte, insbesondere Recht auf Auskunft und Recht auf Kopie =====
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 === - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung === === - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ===
  
-Art. 5,6 DSGVO+Art. 5,6 DSGVO (Art. 15 DSGVO als Rechtfertigungstatbestand neben Art. 6?)
  
 == - lit. c Verpflichtung == == - lit. c Verpflichtung ==
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   * Satzung: gegenwärtig keine Regelung   * Satzung: gegenwärtig keine Regelung
   * Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO   * Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO
-  * Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein+  * Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein ((Es wäre auch unlogisch im Rahmen einer Prüfung der Rechweite des Rechts auf Kopie das Recht auf Kopie als Rechtfertigungsgrund anzusehen. Dann müsste konsequenterweise gleich Art. 15 Abs. 4 als negatives Tatbestandsmerkmal zu Art. 15 Abs. 3 interpretiert werden - siehe oben.))
  
 == - lit. e Aufgabe == == - lit. e Aufgabe ==
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 Ein Rechtfertigung der Verarbeitung könnte gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 1 lit. e durch die [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe|Wahrnehmung einer Aufgabe]] gerechtfertigt sein. Ein Rechtfertigung der Verarbeitung könnte gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 1 lit. e durch die [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe|Wahrnehmung einer Aufgabe]] gerechtfertigt sein.
  
-Eine solche Aufgabe könnte darin liegen, dass eine Ermöglichung der Überprüfung der Sachlichen Richtigkeit der Korrektur eine Aufgabe der TU Ilmenau ist.+Eine solche Aufgabe könnte darin liegen, dass eine Ermöglichung der Überprüfung der Sachlichen Richtigkeit der Korrektur eine Aufgabe der TU Ilmenau ist. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine legitime Aufgabe. (Natürlich wäre es nicht legitim, die Bearbeitung der Klausur als solche zu berichtigen, sondern immer nur die Korrektur beziehungsweise die Prüferanmerkungen. 
 + 
 +Allerdings müsste die Erforderlichkeit gegeben sein. Dagegen spricht, dass es ein prüfungsrechtliches Überdenkungsverfahren gibt, dass auch einen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht beeinhaltet. Daneben ein weiteres Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit zu etablierend erscheint nicht erforderlich. 
 + 
 +Dagegen spricht auch, dass im hier angenommenen Fall eine Überprüfung der Richtigkeit gerade nicht beabsichtigt ist.
  
 == - lit. f berechtigtes Interesse == == - lit. f berechtigtes Interesse ==
  
-Problem in jedem FalleBehörde, da hier hoheitlicher Bereich+Eine Rechtfertigung gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 1 lit. f DSGVO als [[:Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen]] scheidet aus, da die Bewertung von Prüfungsleistungen generell eine Tätigkeit im hoheitlichen Bereich ist und mithin dieser Tatbestand gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 2 DSGVO ausscheidet.
  
 == - lit a Einwilligung == == - lit a Einwilligung ==
  
-Pflicht der TU Ilmenau, zumindest zu versuchen, die Einwilligung einzuholen?+Die [[:Einwilligung]] der betroffenen Person gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 1 lit. a DSGVO, hier des Prüfers, würde die Übermittlung rechtfertigen. Allerdings liegt eine solche Einwilligung gerade nicht vor. 
 + 
 +Eine etwaige Pflicht der TU Ilmenau, zumindest zu versuchen, die Einwilligung einzuholen, würde daran nichts ändern: einerseits wirkt eine solche Pflicht nur im Verhältnis der TU Ilmenau zur Studentin und andererseits sind im Hinblick auf die notwendige [[:Freiwilligkeit]] der Einwilligung aufgrund der Beschränkungen des [[:Beschäftigtendatenschutz|Beschäftigtendatenschutzes]] enge Grenzen gesetzt. Jegliche Ausübung von Druck würde die Einwilligung unwirksam machen.
  
 == - Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit der Verarbeitung == == - Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ==
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