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wiki:user:martin_neldner:recht_auf_kopie_bei_pruefungsleistungen [2019/06/27 17:02] – [3. Anwendungsbereich der DSGVO] Admin | wiki:user:martin_neldner:recht_auf_kopie_bei_pruefungsleistungen [2022/11/30 15:12] (aktuell) – Admin | ||
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====== Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen ====== | ====== Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen ====== | ||
- | Der folgende Beitrag befasst sich mit dem **Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen**; | + | Der folgende Beitrag befasst sich mit dem **Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen**; |
Der Beitrag befasst sich **nicht** mit der Frage, ob und inwieweit ein **prüfungsrechtlicher** Anspruch auf Akteneinsicht besteht, also wenn gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung (rechtlich) vorgegangen werden soll beziehungsweise wenn die Erfolgsaussichten eines solchen Schrittes geprüft werden sollen. | Der Beitrag befasst sich **nicht** mit der Frage, ob und inwieweit ein **prüfungsrechtlicher** Anspruch auf Akteneinsicht besteht, also wenn gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung (rechtlich) vorgegangen werden soll beziehungsweise wenn die Erfolgsaussichten eines solchen Schrittes geprüft werden sollen. | ||
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Dieser besteht, wenn der [[: | Dieser besteht, wenn der [[: | ||
- | ===== 1. Anwendungsbereich der DSGVO ===== | + | ===== - Anwendungsbereich der DSGVO ===== |
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+ | Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist für analoge Datenverarbeitungen (" | ||
===== - Personenbezogene Daten der Studierenden ===== | ===== - Personenbezogene Daten der Studierenden ===== | ||
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+ | Es müssten Personenbezogene Daten vorliegen. Das ist nach der NOWAK Entscheidung ((Vgl.[[http:// | ||
===== - Verarbeitung ===== | ===== - Verarbeitung ===== | ||
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+ | Es liegt auch gemäß [[https:// | ||
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+ | ===== - Artikel 15 Abs. 4 DSGVO als negative Tatbestandsmerkmal? | ||
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+ | Das Recht auf Kopie könnte zusätzlich ein negatives Tatbestandsmerkmal in Gestalt des Art. 15 Abs. 4 beinhalten. Das würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass letztlich eine Abwägung der etwa betroffenen Rechtsgüter erfolgen müsste. | ||
===== - Betroffenenrechte, | ===== - Betroffenenrechte, | ||
+ | Da eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der DSGVO vorliegt, kann sich A auf die Betroffenenrechte der DSGVO berufen. Dazu gehört auch das Recht auf Auskunft und mithin grundsätzlich auch das Recht auf Kopie gemäß [[https:// | ||
===== - Zwischenergebnis ===== | ===== - Zwischenergebnis ===== | ||
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==== - Urheberrecht ==== | ==== - Urheberrecht ==== | ||
- | Fall des [[https:// | + | Eine Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten des Y durch Verletzung seines Urheberrechts setzt voraus, dass Y an seinen Prüferanmerkungen ein Urheberrecht besitzt. Das dürfte in der Regel an der erforderlichen Schöpfungshöhe scheitern. Soweit (ausnahmsweise) die erforderliche Schöpfungshöhe vorliegt, wird eine Verwertung des somit geschützten Werks aufgrund |
==== - Schutz personenbezogener Daten Dritter ==== | ==== - Schutz personenbezogener Daten Dritter ==== | ||
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=== - Personenbezogene Daten === | === - Personenbezogene Daten === | ||
+ | |||
+ | Bei der Bearbeitung des Prüflings handelt es sich **nicht** um ein personenbezogenes Datum des Prüfers. | ||
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+ | Bei den Prüferanmerkungen handelt es sich dagegen um ein personenbezogenes Datum des Prüfers, wie sich schon aus der Nowak-Entscheidung ergibt. | ||
=== - Verarbeitung === | === - Verarbeitung === | ||
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=== - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung === | === - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung === | ||
- | Art. 5,6 DSGVO | + | Art. 5,6 DSGVO (Art. 15 DSGVO als Rechtfertigungstatbestand neben Art. 6?) |
== - lit. c Verpflichtung == | == - lit. c Verpflichtung == | ||
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* Satzung: gegenwärtig keine Regelung | * Satzung: gegenwärtig keine Regelung | ||
* Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO | * Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO | ||
- | * Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein | + | * Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein ((Es wäre auch unlogisch im Rahmen einer Prüfung der Rechweite des Rechts auf Kopie das Recht auf Kopie als Rechtfertigungsgrund anzusehen. Dann müsste konsequenterweise gleich Art. 15 Abs. 4 als negatives Tatbestandsmerkmal zu Art. 15 Abs. 3 interpretiert werden - siehe oben.)) |
== - lit. e Aufgabe == | == - lit. e Aufgabe == | ||
- | Ermöglichung der Überprüfung der Sachlichen Richtigkeit der Korrektur | + | Ein Rechtfertigung der Verarbeitung könnte gemäß [[https:// |
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+ | Eine solche Aufgabe könnte darin liegen, dass eine Ermöglichung der Überprüfung der Sachlichen Richtigkeit der Korrektur | ||
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+ | Allerdings müsste die Erforderlichkeit gegeben sein. Dagegen spricht, dass es ein prüfungsrechtliches Überdenkungsverfahren gibt, dass auch einen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht beeinhaltet. Daneben ein weiteres Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit zu etablierend erscheint nicht erforderlich. | ||
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+ | Dagegen spricht auch, dass im hier angenommenen Fall eine Überprüfung der Richtigkeit gerade nicht beabsichtigt ist. | ||
== - lit. f berechtigtes Interesse == | == - lit. f berechtigtes Interesse == | ||
- | Problem in jedem Falle: Behörde, da hier hoheitlicher | + | Eine Rechtfertigung gemäß [[https:// |
== - lit a Einwilligung == | == - lit a Einwilligung == | ||
- | Pflicht der TU Ilmenau, zumindest zu versuchen, die Einwilligung einzuholen? | + | Die [[: |
+ | |||
+ | Eine etwaige | ||
== - Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit der Verarbeitung == | == - Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit der Verarbeitung == |