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wiki:user:martin_neldner:recht_auf_kopie_bei_pruefungsleistungen [2019/06/21 17:06] – [2. Anspruchsgrundlage] Admin | wiki:user:martin_neldner:recht_auf_kopie_bei_pruefungsleistungen [2022/11/30 15:12] (aktuell) – Admin | ||
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====== Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen ====== | ====== Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen ====== | ||
- | Der folgende Beitrag befasst sich mit dem **Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen**; | + | Der folgende Beitrag befasst sich mit dem **Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen**; |
Der Beitrag befasst sich **nicht** mit der Frage, ob und inwieweit ein **prüfungsrechtlicher** Anspruch auf Akteneinsicht besteht, also wenn gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung (rechtlich) vorgegangen werden soll beziehungsweise wenn die Erfolgsaussichten eines solchen Schrittes geprüft werden sollen. | Der Beitrag befasst sich **nicht** mit der Frage, ob und inwieweit ein **prüfungsrechtlicher** Anspruch auf Akteneinsicht besteht, also wenn gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung (rechtlich) vorgegangen werden soll beziehungsweise wenn die Erfolgsaussichten eines solchen Schrittes geprüft werden sollen. | ||
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Studierende A hat am Fachgebiet X der TU Ilmenau mit dem Fachgebietsleiter Y als Prüfungsleistung eine Klausur geschrieben. A nimmt die Gelegenheit zur Prüfungseinsicht wahr. Die Bewertung der Klausur erscheint ihr angemessen. Im Hinblick auf zukünftige Klausuren am Fachgebiet möchte A die Prüferanmerkungen noch einmal in Ruhe analysieren und sich anhand der Klausur von ihrem Onkel B, der im selben Wissenschaftsbereich an einer anderen Hochschule wissenschaftlich und lehrend tätig ist, Empfehlungen holen. Sie bittet also den Fachgebietsleiter Y darum, sich von ihrer Bearbeitung einschließlich der Prüferanmerkungen und der Aufgabenstellung eine Kopie machen zu dürfen. | Studierende A hat am Fachgebiet X der TU Ilmenau mit dem Fachgebietsleiter Y als Prüfungsleistung eine Klausur geschrieben. A nimmt die Gelegenheit zur Prüfungseinsicht wahr. Die Bewertung der Klausur erscheint ihr angemessen. Im Hinblick auf zukünftige Klausuren am Fachgebiet möchte A die Prüferanmerkungen noch einmal in Ruhe analysieren und sich anhand der Klausur von ihrem Onkel B, der im selben Wissenschaftsbereich an einer anderen Hochschule wissenschaftlich und lehrend tätig ist, Empfehlungen holen. Sie bittet also den Fachgebietsleiter Y darum, sich von ihrer Bearbeitung einschließlich der Prüferanmerkungen und der Aufgabenstellung eine Kopie machen zu dürfen. | ||
- | Besteht ein Anspruch der A auf Herausgabe von Kopien? | + | Besteht ein Anspruch der A gegen die TU Ilmenau |
===== - Anspruchsgrundlage ===== | ===== - Anspruchsgrundlage ===== | ||
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===== - Anwendungsbereich der DSGVO ===== | ===== - Anwendungsbereich der DSGVO ===== | ||
- | ===== - Personenbezogene Daten der A ===== | + | Der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO ist für analoge Datenverarbeitungen (" |
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+ | ===== - Personenbezogene Daten der Studierenden | ||
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+ | Es müssten Personenbezogene Daten vorliegen. Das ist nach der NOWAK Entscheidung ((Vgl.[[http:// | ||
===== - Verarbeitung ===== | ===== - Verarbeitung ===== | ||
+ | |||
+ | Es liegt auch gemäß [[https:// | ||
+ | |||
+ | ===== - Artikel 15 Abs. 4 DSGVO als negative Tatbestandsmerkmal? | ||
+ | |||
+ | Das Recht auf Kopie könnte zusätzlich ein negatives Tatbestandsmerkmal in Gestalt des Art. 15 Abs. 4 beinhalten. Das würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass letztlich eine Abwägung der etwa betroffenen Rechtsgüter erfolgen müsste. | ||
===== - Betroffenenrechte, | ===== - Betroffenenrechte, | ||
+ | Da eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der DSGVO vorliegt, kann sich A auf die Betroffenenrechte der DSGVO berufen. Dazu gehört auch das Recht auf Auskunft und mithin grundsätzlich auch das Recht auf Kopie gemäß [[https:// | ||
===== - Zwischenergebnis ===== | ===== - Zwischenergebnis ===== | ||
- | A hat dem Grunde nach einen Anspruch. | + | A kann dem Grunde nach gegenüber der TU Ilmenau das Recht auf Kopie geltend machen. |
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+ | ===== - Reichweite des Rechts auf Kopie ===== | ||
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+ | Wesentliche Einschränkung durch [[https:// | ||
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+ | ==== - Urheberrecht ==== | ||
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+ | Eine Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten des Y durch Verletzung seines Urheberrechts setzt voraus, dass Y an seinen Prüferanmerkungen ein Urheberrecht besitzt. Das dürfte in der Regel an der erforderlichen Schöpfungshöhe scheitern. Soweit (ausnahmsweise) die erforderliche Schöpfungshöhe vorliegt, wird eine Verwertung des somit geschützten Werks aufgrund des [[https:// | ||
+ | |||
+ | ==== - Schutz personenbezogener Daten Dritter ==== | ||
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+ | Fraglich ist, ob Prüferanmerkungen und Aufgabenstellung ein personenbezogene Daten des Y darstellen, die nicht an A übermittelt werden dürfen. | ||
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+ | === - Anwendungsbereich der DSGVO === | ||
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+ | Siehe oben. | ||
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+ | === - Personenbezogene Daten === | ||
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+ | Bei der Bearbeitung des Prüflings handelt es sich **nicht** um ein personenbezogenes Datum des Prüfers. | ||
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+ | Bei den Prüferanmerkungen handelt es sich dagegen um ein personenbezogenes Datum des Prüfers, wie sich schon aus der Nowak-Entscheidung ergibt. | ||
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+ | === - Verarbeitung === | ||
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+ | Hier durch Offenlegung | ||
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+ | === - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung === | ||
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+ | Art. 5,6 DSGVO (Art. 15 DSGVO als Rechtfertigungstatbestand neben Art. 6?) | ||
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+ | == - lit. c Verpflichtung == | ||
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+ | Nötig wäre eine rechtliche Verpflichtung, | ||
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+ | * ThürHG: gegenwärtig keine Regelung | ||
+ | * Hochschuldatenverarbeitungsverordnung: | ||
+ | * Satzung: gegenwärtig keine Regelung | ||
+ | * Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO | ||
+ | * Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein ((Es wäre auch unlogisch im Rahmen einer Prüfung der Rechweite des Rechts auf Kopie das Recht auf Kopie als Rechtfertigungsgrund anzusehen. Dann müsste konsequenterweise gleich Art. 15 Abs. 4 als negatives Tatbestandsmerkmal zu Art. 15 Abs. 3 interpretiert werden - siehe oben.)) | ||
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+ | == - lit. e Aufgabe == | ||
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+ | Ein Rechtfertigung der Verarbeitung könnte gemäß [[https:// | ||
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+ | Eine solche Aufgabe könnte darin liegen, dass eine Ermöglichung der Überprüfung der Sachlichen Richtigkeit der Korrektur eine Aufgabe der TU Ilmenau ist. Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine legitime Aufgabe. (Natürlich wäre es nicht legitim, die Bearbeitung der Klausur als solche zu berichtigen, | ||
+ | |||
+ | Allerdings müsste die Erforderlichkeit gegeben sein. Dagegen spricht, dass es ein prüfungsrechtliches Überdenkungsverfahren gibt, dass auch einen Anspruch | ||
+ | |||
+ | Dagegen spricht auch, dass im hier angenommenen Fall eine Überprüfung der Richtigkeit gerade nicht beabsichtigt ist. | ||
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+ | == - lit. f berechtigtes Interesse == | ||
+ | |||
+ | Eine Rechtfertigung gemäß [[https:// | ||
+ | |||
+ | == - lit a Einwilligung == | ||
+ | |||
+ | Die [[: | ||
+ | |||
+ | Eine etwaige Pflicht der TU Ilmenau, zumindest zu versuchen, die Einwilligung einzuholen, würde daran nichts ändern: einerseits wirkt eine solche Pflicht nur im Verhältnis der TU Ilmenau zur Studentin und andererseits sind im Hinblick auf die notwendige [[: | ||
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+ | == - Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit der Verarbeitung == | ||
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+ | === - Zwischenergebnis Schutz personenbezogener Daten Dritter === | ||
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+ | ==== - Zwischenergebnis Reichweite des Rechts auf Kopie ==== | ||
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+ | ===== - Ergebnis Ausgangsfall ===== | ||
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+ | ===== - Abwandlung mündliche Prüfung ===== | ||
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+ | ===== - Abwandlung wissenschaftliche Arbeit ===== | ||
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+ | ===== - Abwandlung mehrere handelnde Personen auf Seiten der Hochschule ===== | ||
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