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wiki:user:martin_neldner:recht_auf_kopie_bei_pruefungsleistungen [2019/07/04 17:08] – [8.2.4 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung] Adminwiki:user:martin_neldner:recht_auf_kopie_bei_pruefungsleistungen [2019/07/12 19:29] – [8.2.4 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung] Admin
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 === - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung === === - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ===
  
-Art. 5,6 DSGVO+Art. 5,6 DSGVO (Art. 15 DSGVO als Rechtfertigungstatbestand neben Art. 6?)
  
 == - lit. c Verpflichtung == == - lit. c Verpflichtung ==
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   * Satzung: gegenwärtig keine Regelung   * Satzung: gegenwärtig keine Regelung
   * Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO   * Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO
-  * Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein+  * Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein ((Es wäre auch unlogisch im Rahmen einer Prüfung der Rechweite des Rechts auf Kopie das Recht auf Kopie als Rechtfertigungsgrund anzusehen. Dann müsste konsequenterweise gleich Art. 15 Abs. 4 als negatives Tatbestandsmerkmal zu Art. 15 Abs. 3 interpretiert werden - siehe oben.))
  
 == - lit. e Aufgabe == == - lit. e Aufgabe ==
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QR-Code Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen (erstellt für aktuelle Seite)