Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende ÜberarbeitungNächste ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision | ||
wiki:user:martin_neldner:recht_auf_kopie_bei_pruefungsleistungen [2019/07/04 17:08] – [8.2.4 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung] Admin | wiki:user:martin_neldner:recht_auf_kopie_bei_pruefungsleistungen [2019/07/12 19:29] – [8.2.4 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung] Admin | ||
---|---|---|---|
Zeile 67: | Zeile 67: | ||
=== - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung === | === - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung === | ||
- | Art. 5,6 DSGVO | + | Art. 5,6 DSGVO (Art. 15 DSGVO als Rechtfertigungstatbestand neben Art. 6?) |
== - lit. c Verpflichtung == | == - lit. c Verpflichtung == | ||
Zeile 77: | Zeile 77: | ||
* Satzung: gegenwärtig keine Regelung | * Satzung: gegenwärtig keine Regelung | ||
* Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO | * Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO | ||
- | * Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein | + | * Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein ((Es wäre auch unlogisch im Rahmen einer Prüfung der Rechweite des Rechts auf Kopie das Recht auf Kopie als Rechtfertigungsgrund anzusehen. Dann müsste konsequenterweise gleich Art. 15 Abs. 4 als negatives Tatbestandsmerkmal zu Art. 15 Abs. 3 interpretiert werden - siehe oben.)) |
== - lit. e Aufgabe == | == - lit. e Aufgabe == | ||
Zeile 95: | Zeile 95: | ||
== - lit a Einwilligung == | == - lit a Einwilligung == | ||
- | Die [[Einwilligung]] der betroffenen Person gemäß [[https:// | + | Die [[:Einwilligung]] der betroffenen Person gemäß [[https:// |
- | Eine etwaige Pflicht der TU Ilmenau, zumindest zu versuchen, die Einwilligung einzuholen, würde daran nichts ändern: einerseits wirkt eine solche Pflicht nur im Verhältnis der TU Ilmenau zur Studentin und andererseits sind im Hinblick auf die notwendige [[Freiwilligkeit]] der Einwilligung aufgrund der Beschränkungen des [[Beschäftigtendatenschutz|Beschäftigtendatenschutzes]] enge Grenzen gesetzt. Jegliche Ausübung von Druck würde die Einwilligung unwirksam machen. | + | Eine etwaige Pflicht der TU Ilmenau, zumindest zu versuchen, die Einwilligung einzuholen, würde daran nichts ändern: einerseits wirkt eine solche Pflicht nur im Verhältnis der TU Ilmenau zur Studentin und andererseits sind im Hinblick auf die notwendige [[:Freiwilligkeit]] der Einwilligung aufgrund der Beschränkungen des [[:Beschäftigtendatenschutz|Beschäftigtendatenschutzes]] enge Grenzen gesetzt. Jegliche Ausübung von Druck würde die Einwilligung unwirksam machen. |
== - Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit der Verarbeitung == | == - Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit der Verarbeitung == |