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wiki:user:martin_neldner:recht_auf_kopie_bei_pruefungsleistungen [2019/07/02 12:05] – [8.2.4 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung] Adminwiki:user:martin_neldner:recht_auf_kopie_bei_pruefungsleistungen [2022/11/30 15:12] (aktuell) Admin
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- <WRAP center round info 60%> <font inherit/inherit;;#e74c3c;;inherit>**Die folgende Seite ist eine <fs x-large>persönliche Seite</fs>. Sie ist öffentlich im Interesse der Transparenz und zur Ermöglichung konstruktiver Diskussionen. Sie enthält <fs x-large>kein</fs> gesichertes Wissen.**</font> </WRAP>+ <WRAP center round info 60%> **Die folgende Seite ist eine <fs x-large>persönliche Seite</fs>. Sie ist öffentlich im Interesse der Transparenz und zur Ermöglichung konstruktiver Diskussionen. Sie enthält <fs x-large>kein</fs> gesichertes Wissen.** </WRAP>
  
 ====== Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen ====== ====== Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen ======
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 Es liegt auch gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/4.html|Art. 4]] Nr. 2 DSGVO eine Verarbeitung vor, zumindest durch die Aufbewahrung(=Speicherung) aber in der Bewertung der Prüfungsleistung dürfte auch eine "Organisation" und ein "Ordnen" zu sehen sein. Es liegt auch gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/4.html|Art. 4]] Nr. 2 DSGVO eine Verarbeitung vor, zumindest durch die Aufbewahrung(=Speicherung) aber in der Bewertung der Prüfungsleistung dürfte auch eine "Organisation" und ein "Ordnen" zu sehen sein.
 +
 +===== - Artikel 15 Abs. 4 DSGVO als negative Tatbestandsmerkmal? =====
 +
 +Das Recht auf Kopie könnte zusätzlich ein negatives Tatbestandsmerkmal in Gestalt des Art. 15 Abs. 4 beinhalten. Das würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass letztlich eine Abwägung der etwa betroffenen Rechtsgüter erfolgen müsste.
  
 ===== - Betroffenenrechte, insbesondere Recht auf Auskunft und Recht auf Kopie ===== ===== - Betroffenenrechte, insbesondere Recht auf Auskunft und Recht auf Kopie =====
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 === - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung === === - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ===
  
-Art. 5,6 DSGVO+Art. 5,6 DSGVO (Art. 15 DSGVO als Rechtfertigungstatbestand neben Art. 6?)
  
 == - lit. c Verpflichtung == == - lit. c Verpflichtung ==
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   * Satzung: gegenwärtig keine Regelung   * Satzung: gegenwärtig keine Regelung
   * Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO   * Verwaltungsakt (str.): gegenwärtig keine Regelung, insb. Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO
-  * Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein+  * Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Durch Art. 15 Abs. 4 wohl nein ((Es wäre auch unlogisch im Rahmen einer Prüfung der Rechweite des Rechts auf Kopie das Recht auf Kopie als Rechtfertigungsgrund anzusehen. Dann müsste konsequenterweise gleich Art. 15 Abs. 4 als negatives Tatbestandsmerkmal zu Art. 15 Abs. 3 interpretiert werden - siehe oben.))
  
 == - lit. e Aufgabe == == - lit. e Aufgabe ==
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 == - lit. f berechtigtes Interesse == == - lit. f berechtigtes Interesse ==
  
-Eine Rechtfertigung gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 1 lit. f DSGVO als [[Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen]] scheidet aus, da die Bewertung von Prüfungsleistungen generell eine Tätigkeit im hoheitlichen Bereich ist und mithin dieser Tatbestand gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 2 DSGVO ausscheidet.+Eine Rechtfertigung gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 1 lit. f DSGVO als [[:Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen]] scheidet aus, da die Bewertung von Prüfungsleistungen generell eine Tätigkeit im hoheitlichen Bereich ist und mithin dieser Tatbestand gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 2 DSGVO ausscheidet.
  
 == - lit a Einwilligung == == - lit a Einwilligung ==
  
-Pflicht der TU Ilmenau, zumindest zu versuchen, die Einwilligung einzuholen?+Die [[:Einwilligung]] der betroffenen Person gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html|Art. 6]] Abs. 1 UA 1 lit. a DSGVO, hier des Prüfers, würde die Übermittlung rechtfertigen. Allerdings liegt eine solche Einwilligung gerade nicht vor. 
 + 
 +Eine etwaige Pflicht der TU Ilmenau, zumindest zu versuchen, die Einwilligung einzuholen, würde daran nichts ändern: einerseits wirkt eine solche Pflicht nur im Verhältnis der TU Ilmenau zur Studentin und andererseits sind im Hinblick auf die notwendige [[:Freiwilligkeit]] der Einwilligung aufgrund der Beschränkungen des [[:Beschäftigtendatenschutz|Beschäftigtendatenschutzes]] enge Grenzen gesetzt. Jegliche Ausübung von Druck würde die Einwilligung unwirksam machen.
  
 == - Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit der Verarbeitung == == - Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ==
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