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wiki:user:martin_neldner:muster_kommentierung [2019/03/20 14:57] – [Wortlaut] Martin Neldner | wiki:user:martin_neldner:muster_kommentierung [2019/03/21 13:41] (aktuell) – [Amtliche Gesetzesbegründung] Martin Neldner |
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===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== | ===== Amtliche Gesetzesbegründung ===== |
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//Zu § 1 | //**Zu § 1 \\ |
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Zweck des Gesetzes | Zweck des Gesetzes**\\ |
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Dieses Gesetz dient der Umsetzung der notwendigen ergänzenden Re-gelungen zur Verordnung (EU) 2016/679.Da das Datenschutzrecht auch im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 reformiert wurde und europarechtliche Richtlinien dem nationalen Gesetzgeber regelmäßig größere Umsetzungsspielräume be-lassen als eine Verordnung, hat sich der Thüringer Gesetzgeber dafür entschieden, in diesem Gesetz auch Teile der Richtlinie (EU) 2016/680 umzusetzen. Absatz 2 macht dies deutlich.Dabei werden im Ersten und Vierten Abschnitt allgemeine Bestimmun-gen sowohl der Verordnung (EU) 2016/679 als auch der Richtlinie (EU) 2016/680 und im Zweiten Abschnitt Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 umgesetzt, während im Dritten Abschnitt ausschließlich spezi-elle Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt werden, die auf-grund ihres speziellen Inhalts nicht mit der Verordnung (EU) 2016/679 gemeinsam umgesetzt werden konnten.// | Dieses Gesetz dient der Umsetzung der notwendigen ergänzenden Regelungen zur Verordnung (EU) 2016/679.\\ |
| Da das Datenschutzrecht auch im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 reformiert wurde und europarechtliche Richtlinien dem nationalen Gesetzgeber regelmäßig größere Umsetzungsspielräume belassen als eine Verordnung, hat sich der Thüringer Gesetzgeber dafür entschieden, in diesem Gesetz auch Teile der Richtlinie (EU) 2016/680 umzusetzen. Absatz 2 macht dies deutlich.\\ |
| Dabei werden im Ersten und Vierten Abschnitt allgemeine Bestimmungen sowohl der Verordnung (EU) 2016/679 als auch der Richtlinie (EU) 2016/680 und im Zweiten Abschnitt Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 umgesetzt, während im Dritten Abschnitt ausschließlich spezielle Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/680 umgesetzt werden, die aufgrund ihres speziellen Inhalts nicht mit der Verordnung (EU) 2016/679 gemeinsam umgesetzt werden konnten.// |
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(Quelle: Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, S. 82) | (Quelle: Thüringer Landtag Drucksache 6/4943, S. 82) |