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widerspruchsrecht [2019/03/21 18:55] – angelegt Martin Neldnerwiderspruchsrecht [2022/07/27 18:00] (aktuell) Admin
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   - Der Widerspruch muss erfolgen aus Gründen, die in der besonderen Situation der betroffenen Person liegen. Allgemein gültige Gründe, z.B. eine behauptete fehlerhafte Abwägung bei der Feststellung des berechtigten Interesses genügen für das Widerspruchsrecht nicht. (Wenn eine fehlerhafte Abwägung vorliegt, ist die Verarbeitung zwar auch unzulässig aber die Durchsetzung ist gegebenenfalls langwieriger.)   - Der Widerspruch muss erfolgen aus Gründen, die in der besonderen Situation der betroffenen Person liegen. Allgemein gültige Gründe, z.B. eine behauptete fehlerhafte Abwägung bei der Feststellung des berechtigten Interesses genügen für das Widerspruchsrecht nicht. (Wenn eine fehlerhafte Abwägung vorliegt, ist die Verarbeitung zwar auch unzulässig aber die Durchsetzung ist gegebenenfalls langwieriger.)
  
-Die zweite Voraussetzung kann gegebenenfalls entfallen, wenn die Rechtsgrundlage ein Widerspruchsrecht ohne Begründungserfordernis vorsieht, wie zum Beispiel [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+11&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 11]] Abs. 4 ThürHG.+Generell sollten die Anforderungen an die zweite Voraussetzung durch den [[Verantwortlicher|Verantwortlichen]] möglichst gering gehalten werden, gerade wenn es keinen großen Aufwand verursacht, dem Widerpruch nachzukommen. Die zweite Voraussetzung kann zudem komplett entfallen, wenn die Rechtsgrundlage ein Widerspruchsrecht ohne Begründungserfordernis vorsieht, wie zum Beispiel [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+11&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 11]] Abs. 4 [[:ThürHG]].((Solche Ausgestaltungen sind im nationalen Recht nach Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. c([[:Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung]]) und e(:[[Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe]]) DSGVO zulässig.))
  
 Der [[Verantwortlicher|Verantwortliche]] kann dem ausgeübten Widerspruch gegebenenfalls "zwingende schutzwürdige Gründe" für die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 S. 2 DSGVO entgegensetzen. Dazu wird im Einzelfall eine Auseindersetzung mit den vorgebrachten Gründen für den Widerspruch der betroffenen Person erforderlich sein. Der [[Verantwortlicher|Verantwortliche]] kann dem ausgeübten Widerspruch gegebenenfalls "zwingende schutzwürdige Gründe" für die Verarbeitung gem. Art. 21 Abs. 1 S. 2 DSGVO entgegensetzen. Dazu wird im Einzelfall eine Auseindersetzung mit den vorgebrachten Gründen für den Widerspruch der betroffenen Person erforderlich sein.
  
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