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- Der Widerspruch muss erfolgen aus Gründen, die in der besonderen Situation der betroffenen Person liegen. Allgemein gültige Gründe, z.B. eine behauptete fehlerhafte Abwägung bei der Feststellung des berechtigten Interesses genügen für das Widerspruchsrecht nicht. (Wenn eine fehlerhafte Abwägung vorliegt, ist die Verarbeitung zwar auch unzulässig aber die Durchsetzung ist gegebenenfalls langwieriger.) | - Der Widerspruch muss erfolgen aus Gründen, die in der besonderen Situation der betroffenen Person liegen. Allgemein gültige Gründe, z.B. eine behauptete fehlerhafte Abwägung bei der Feststellung des berechtigten Interesses genügen für das Widerspruchsrecht nicht. (Wenn eine fehlerhafte Abwägung vorliegt, ist die Verarbeitung zwar auch unzulässig aber die Durchsetzung ist gegebenenfalls langwieriger.) | ||
- | Generell sollten die Anforderungen an die zweite Voraussetzung durch den [[Verantwortlicher|Verantwortlichen]] möglichst gering gehalten werden, gerade wenn es keinen großen Aufwand verursacht, dem Widerpruch nachzukommen. Die zweite Voraussetzung kann zudem komplett entfallen, wenn die Rechtsgrundlage ein Widerspruchsrecht ohne Begründungserfordernis vorsieht, wie zum Beispiel [[http:// | + | Generell sollten die Anforderungen an die zweite Voraussetzung durch den [[Verantwortlicher|Verantwortlichen]] möglichst gering gehalten werden, gerade wenn es keinen großen Aufwand verursacht, dem Widerpruch nachzukommen. Die zweite Voraussetzung kann zudem komplett entfallen, wenn die Rechtsgrundlage ein Widerspruchsrecht ohne Begründungserfordernis vorsieht, wie zum Beispiel [[http:// |
Der [[Verantwortlicher|Verantwortliche]] kann dem ausgeübten Widerspruch gegebenenfalls " | Der [[Verantwortlicher|Verantwortliche]] kann dem ausgeübten Widerspruch gegebenenfalls " | ||
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