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Aus Datenschutzsicht sind die beteiligten Personen in aller Regel [[betroffene Person|betroffene Personen]] deren [[personenbezogene Daten]], dazu zählen auch Bild- und Sprachaufnahmen, | Aus Datenschutzsicht sind die beteiligten Personen in aller Regel [[betroffene Person|betroffene Personen]] deren [[personenbezogene Daten]], dazu zählen auch Bild- und Sprachaufnahmen, | ||
- | Als Rechtfertigungstatbestand für die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] wird in aller Regel die [[Einwilligung]] in Betracht kommen. Denkbar sind aber auch andere Tatbestände. Soweit es sich bei den betroffenen Personen um Beschäftigte handelt, sind die Besonderheiten des [[Beschäftigtendatenschutz|Beschäftigtendatenschutzes]] zu beachten. Das gilt in verstärktem Maße für Bewerbungsgespräche.((Vgl.[[https:// | + | Als Rechtfertigungstatbestand für die [[Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] wird in aller Regel die [[Einwilligung]] in Betracht kommen. Denkbar sind aber auch andere Tatbestände. Soweit es sich bei den betroffenen Personen um Beschäftigte handelt, sind die Besonderheiten des [[Beschäftigtendatenschutz|Beschäftigtendatenschutzes]] zu beachten. Das gilt in verstärktem Maße für Bewerbungsgespräche.((Vgl. [[https:// |
Komplex wird eine Videokonferenz, | Komplex wird eine Videokonferenz, |