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vereinsdatenschutz [2019/03/28 19:50] – [Ehrenamtliche Tätigkeit] Martin Neldnervereinsdatenschutz [2019/03/29 09:12] – [Vereinsdatenschutz] Martin Neldner
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 Auch bei teilweise großer Nähe zu öffentlichen Einrichtungen, z.B. Fördervereinen an Hochschulen, handelt es sich doch um juristische Personen des privaten Rechts. Daher haben die Landesdatenschutzgesetze, wie das [[:thuerdsg|]] meist((Siehe aber z.B.  [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+TH+%C2%A7+2&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 2 Abs. 2]] [[:thuerdsg|]]))  nur eingeschränkte Bedeutung. Im Regelfall gilt neben der [[:dsgvo|DSGVO]] das [[:bdsg|BDSG]]. Auch bei teilweise großer Nähe zu öffentlichen Einrichtungen, z.B. Fördervereinen an Hochschulen, handelt es sich doch um juristische Personen des privaten Rechts. Daher haben die Landesdatenschutzgesetze, wie das [[:thuerdsg|]] meist((Siehe aber z.B.  [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+TH+%C2%A7+2&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 2 Abs. 2]] [[:thuerdsg|]]))  nur eingeschränkte Bedeutung. Im Regelfall gilt neben der [[:dsgvo|DSGVO]] das [[:bdsg|BDSG]].
  
-Als juristische Personen des privaten Rechts müssen Vereine bei der [[:verarbeitung|]] [[:personenbezogene_daten|personenbezogener Daten]] als [[:verantwortliche|Verantwortlicher]] bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen die gleichen Regeln befolgen, wie andere, z.B. Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, auch. Das betrifft z.B. die Pflicht gem. [[https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__38.html|§ 38 Abs. 1]] BDSG ab 10 Beschäftigten, die ständig, automatisierte personenbezogene Daten verarbeiten, einen [[:datenschutzbeauftragter|Datenschutzbeauftragten]] zu bestellen.+Als juristische Personen des privaten Rechts müssen Vereine bei der [[:verarbeitung|]] [[:personenbezogene_daten|personenbezogener Daten]] als [[:Verantwortlicher]] bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen die gleichen Regeln befolgen, wie andere, z.B. Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, auch. Das betrifft z.B. die Pflicht gem. [[https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__38.html|§ 38 Abs. 1]] BDSG ab 10 Beschäftigten, die ständig, automatisierte personenbezogene Daten verarbeiten, einen [[:datenschutzbeauftragter|Datenschutzbeauftragten]] zu bestellen.
  
 ===== Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ===== ===== Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten =====
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