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Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe

Die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe gem. Artikel 6 Abs. 1 UA 1 lit. e DSGVO erlaubt Verarbeitungen zur Erfüllung von durch Rechtsvorschrift (insb. durch oder aufgrund von Gesetzen) definierten Aufgaben und führt zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Wahrgenommen wird sie auf der Grundlage der Rechtsvorschrift von Stellen verschiedener Rechtsträger. Zuvörderst sind diese Träger hoheitlicher Gewalt, also insbes. Bund, Länder und Gemeinden und ihre Behörden, denen Aufgaben spezifisch zugewiesen werden; vorgesehen sind aber auch Privatpersonen, denen eine Aufgabe übertragen wurde.

Die Norm stellt im Vergleich zum bisherigen Recht eine deutliche Erleichterung, weil nach BDSG-alt gerade nicht von einer Aufgabe auf eine Befugnis zur Datenverarbeitung geschlossen werden durfte.

Auch hier sollten Datenverarbeiter sorgfältig prüfen, welche Rechtsvorschriften zu Erlaubnistatbeständen führen.

Im Hochschulbereich ist eine allgemeine Aufgabenzuweisung in § 5 ThürHG enthalten.

Gegen die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe hat die betroffene Person gemäß Artikel 21 DSGVO ein eingeschränktes Widerspruchsrecht.

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