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Verantwortlicher

Verantwortlicher im Sinner der DSGVO ist die Stelle, die Personenbezogene Daten verarbeitet.

Der Begriff Verantwortlicher ist in Art. 4 Nr. 7 DSGVO legal definiert als: „die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden“.

Vor Inkrafttreten der DSGVO wurde nach § 3 Abs. 7 BDSG-alt- die Formulierung verantwortliche Stelle verwendet, die gerade für den öffentlichen Bereich noch eher selbsterklärend war.

Der Verantwortliche ist der zentrale Normadressat der DSGVO in dem Sinne, dass sich fast alle aus der DSGVO resultierenden Pflichten gegen den Verantwortlichen richten.1)

Personaler Anwendungsbereich

Wer persönlich Verantwortlicher sein kann, ist teilweise in der DSGVO geregelt: Zunächst kann es eine natürliche Person sein, also ein (lebender) Mensch.

Auch recht eindeutig ist die Lage bei einer juristischen Person, die Verantwortlicher sein kann. Hier ist zu beachten, dass Verantwortlicher die juristische Person als ganzes ist und zwar vertreten durch ihre gesetzlichen Organe (z.B. GmbH-Geschäftsführer, Vorstand, bei Hochschulen Präsident/Rektor) auch wenn diese nicht in Person gehandelt haben: Die Einbindung (weiterer) Personen als z.B. als innerorganisatorische Ansprechpartner (oder missverständlich „innerorganisatorisch Verantwortliche“) ändert daran nichts. Das muss in letzter Konsequenz auch für Personen gelten, die zwar kein Organ sind aber auch keine weisungsgebunden Mitarbeiter (vgl. Art. 29 DSGVO).2)

Offen muss einstweilen bleiben, wann eine „Behörde, Einrichtung oder andere Stelle“ die nötige Selbständigkeit besitzt, um selbst Verantwortlicher sein zu können. Im Zweifel sollte sich an der juristischen Person orientiert werden.

Auch in komplexen Strukturen ist die juristische Person aber immer die „oberste Ebene“, die Verantwortlicher sein kann. Ein Konzern als ganzes kann also nie Verantwortlicher sein.3)

Sachlicher Anwendungsbereich

In der Sache kann nur Verantwortlicher sein, wer im Anwendungsbereich der DSGVO (Vgl. Art. 2 DSGVO Personenbezogene Daten verarbeitet, wobei es für die Verarbeitung ausreicht, über Zweck und Mittel der Verarbeitung (mit) entscheiden zu können.

1)
Allein in den Erwägungsgründen wird der „Verantwortlicher/Verantwortliche/Verantwortlichen“ 185 Mal verwendet.
2)
Das könnte an einer Hochschule so unterschiedliche Angehörige betreffen wie den Kanzler, die Mitglieder des Personalrats in dieser Eigenschaft aber auch Studierende und Gastwissenschaftler.
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