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verantwortlicher [2019/05/15 10:22] – [Personaler Anwendungsbereich] Adminverantwortlicher [2019/05/15 14:19] (aktuell) – [Sachlicher Anwendungsbereich] Admin
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 In der Sache kann nur Verantwortlicher sein, wer im Anwendungsbereich der DSGVO (Vgl. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/2.html|Art. 2]] DSGVO [[personenbezogene Daten]] [[Verarbeitung|verarbeitet]], wobei es für die Verarbeitung ausreicht, über Zweck und Mittel der Verarbeitung (mit) entscheiden zu können. Hier stellt sich die Frage, wo die Grenzen liegen damit der Begriff des Verantwortlichen nicht völlig konturlos wird. In der Öffentlich breit diskutiert wurde die Frage des Betriebsrats als Verantwortlichem.((Vgl. [[https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/ist-der-betriebsrat-ein-eigener-verantwortlicher-nach-der-dsgvo/|Datenschutzbeauftragter.info: Ist der Betriebsrat ein eigener Verantwortlicher nach der DSGVO?]] und [[https://efarbeitsrecht.net/betriebsrat-selbst-fuer-datenschutz-verantwortlich/|Wybitul, Tim: Betriebsrat selbst für Datenschutz verantwortlich: Sorgen Datenschutzbehörden bald für Paukenschlag?]].)) Weitere Problemfälle sind absehbar. Bei öffentlichen Einrichtungen drängt sich analog zum Betriebsrat der Personalrat auf. Auch andere Gremien unterfallen nicht der Weisungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person: beispielsweise bei der Aktiengesellschaft (und ggf. auch GmbH und eingetragenem Verein) der Aufsichtsrat, bei Körperschaften öffentlichen Rechts die Selbstverwaltungsgremien (bei Hochschulen der Senat, die Vertretungen der Studierenden, eventuell auch Fakultätsräte). Weitere Probleme mit dem Begriff des Verantwortlichen stellen sich beim [[Datenschutz in der Forschung]]. In der Sache kann nur Verantwortlicher sein, wer im Anwendungsbereich der DSGVO (Vgl. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/2.html|Art. 2]] DSGVO [[personenbezogene Daten]] [[Verarbeitung|verarbeitet]], wobei es für die Verarbeitung ausreicht, über Zweck und Mittel der Verarbeitung (mit) entscheiden zu können. Hier stellt sich die Frage, wo die Grenzen liegen damit der Begriff des Verantwortlichen nicht völlig konturlos wird. In der Öffentlich breit diskutiert wurde die Frage des Betriebsrats als Verantwortlichem.((Vgl. [[https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/ist-der-betriebsrat-ein-eigener-verantwortlicher-nach-der-dsgvo/|Datenschutzbeauftragter.info: Ist der Betriebsrat ein eigener Verantwortlicher nach der DSGVO?]] und [[https://efarbeitsrecht.net/betriebsrat-selbst-fuer-datenschutz-verantwortlich/|Wybitul, Tim: Betriebsrat selbst für Datenschutz verantwortlich: Sorgen Datenschutzbehörden bald für Paukenschlag?]].)) Weitere Problemfälle sind absehbar. Bei öffentlichen Einrichtungen drängt sich analog zum Betriebsrat der Personalrat auf. Auch andere Gremien unterfallen nicht der Weisungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person: beispielsweise bei der Aktiengesellschaft (und ggf. auch GmbH und eingetragenem Verein) der Aufsichtsrat, bei Körperschaften öffentlichen Rechts die Selbstverwaltungsgremien (bei Hochschulen der Senat, die Vertretungen der Studierenden, eventuell auch Fakultätsräte). Weitere Probleme mit dem Begriff des Verantwortlichen stellen sich beim [[Datenschutz in der Forschung]].
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 +===== Praktische Umsetzung (TU) =====
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 +Zur Benennung des Verantwortlichen an der TU Ilmenau siehe [[tu:Verantwortlicher|Verantwortlicher (TU)]].
  
 ===== Quellen ===== ===== Quellen =====
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