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verantwortlicher [2019/03/12 12:53] – [Quellen] Martin Neldnerverantwortlicher [2019/05/15 10:22] – [Personaler Anwendungsbereich] Admin
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 Wer persönlich Verantwortlicher sein kann, ist teilweise in der DSGVO geregelt: Zunächst kann es eine **natürliche Person** sein, also ein (lebender) Mensch.  Wer persönlich Verantwortlicher sein kann, ist teilweise in der DSGVO geregelt: Zunächst kann es eine **natürliche Person** sein, also ein (lebender) Mensch. 
  
-Auch recht eindeutig ist die Lage bei einer **juristischen Person**, die Verantwortlicher sein kann. Hier ist zu beachten, dass Verantwortlicher die juristische Person als ganzes ist und zwar vertreten durch ihre gesetzlichen Organe (z.B. GmbH-Geschäftsführer, Vorstand, bei Hochschulen Präsident/Rektor) auch wenn diese nicht in Person gehandelt haben: Die Einbindung (weiterer) Personen als z.B. als [[innerorganisatorische Ansprechpartner]] (oder missverständlich "innerorganisatorisch Verantwortliche") ändert daran nichts. Das muss in letzter Konsequenz auch für Personen gelten, die zwar kein Organ sind aber auch keine weisungsgebunden Mitarbeiter (vgl. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/29.html|Art. 29]] DSGVO).((Das könnte an einer Hochschule so unterschiedliche Angehörige betreffen wie den Kanzler, die Mitglieder des Personalrats in dieser Eigenschaft aber auch Studierende und Gastwissenschaftler.))+Auch recht eindeutig ist die Lage bei einer **juristischen Person**, die Verantwortlicher sein kann. Hier ist zu beachten, dass Verantwortlicher die juristische Person als ganzes ist und zwar vertreten durch ihre gesetzlichen Organe (z.B. GmbH-Geschäftsführer, Vorstand, bei Hochschulen Präsident/Rektor) auch wenn diese nicht in Person gehandelt haben: Die Einbindung (weiterer) Personen als z.B. als [[innerorganisatorische Ansprechpartner]] (oder missverständlich "innerorganisatorisch Verantwortliche") ändert daran nichts. Das gilt auch für Personen, die zwar kein Organ sind aber auch keine weisungsgebunden Mitarbeiter (vgl. [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/29.html|Art. 29]] DSGVO).((Das könnte an einer Hochschule so unterschiedliche Angehörige betreffen wie den Kanzler, die Mitglieder des Personalrats in dieser Eigenschaft aber auch Studierende und Gastwissenschaftler.)) Mitarbeiter und insoweit vergleichbare Personen sind also **nie** Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
  
 Bei den **Personengesellschaften** dürfte die Lage bei den Personenhandelsgesellschaften OHG und KG recht eindeutig sein, dass sie als quasijuristische Personen Verantwortlicher sein können. Gleiches dürfte für die klassische Außen-GbR ("Klempnerbetrieb Müller&Schulze GbR") gelten. Aber bei einer Innen-GbR, die in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt (z.B. durch Buchhaltung), muss die Einordnung vorläufig offen bleiben. Bei den **Personengesellschaften** dürfte die Lage bei den Personenhandelsgesellschaften OHG und KG recht eindeutig sein, dass sie als quasijuristische Personen Verantwortlicher sein können. Gleiches dürfte für die klassische Außen-GbR ("Klempnerbetrieb Müller&Schulze GbR") gelten. Aber bei einer Innen-GbR, die in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt (z.B. durch Buchhaltung), muss die Einordnung vorläufig offen bleiben.
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