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uebermittlung_von_forschungsdaten [2020/12/08 02:22] – [3.3 Sonderfall Drittländer] Adminuebermittlung_von_forschungsdaten [2023/01/16 14:21] (aktuell) – [Übermittlung von Forschungsdaten] Admin
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 ====== Übermittlung von Forschungsdaten ====== ====== Übermittlung von Forschungsdaten ======
  
-Die **Übermittlung von Forschungsdaten** ist eine besondere Form der Verarbeitung, indem ein kurz formuliert Transfer von Forschungsdaten von einer Stelle zu einer anderen Stelle stattfindet und ist Teil des [[:Datenschutz in der Forschung|Datenschutzes in der Forschung]]. Die DSGVO sieht für die Übermittlung von Forschungsdaten keine Sonderregeln vor, insbesondere auch soweit Übermittlungen in [[:Drittland|Drittländer]] stattfinden sollen.+Die **Übermittlung von Forschungsdaten** ist eine besondere Form der Verarbeitung, indem kurz formuliert ein Transfer von Forschungsdaten von einer Stelle zu einer anderen Stelle stattfindet und ist Teil des [[:Datenschutz in der Forschung|Datenschutzes in der Forschung]]. Die DSGVO sieht für die Übermittlung von Forschungsdaten keine Sonderregeln vor, insbesondere auch soweit Übermittlungen in [[:Drittland|Drittländer]] stattfinden sollen.
  
 ===== - Begriffe ===== ===== - Begriffe =====
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 Zum Sinn dieser Regelungen heißt es in den Gesetzesbegründungen nahezu gleichlautend, dass durch die Verpflichtung des Empfängers die in Bezug genommenen "normierten Garantien [des Landesrechts] zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen Anwendung finden". Es gibt in den Gesetzesbegründungen keine Aussagen dazu, warum diese "normierten Garantien" über die Rechte der DSGVO hinausgehend (zu Drittlandübermittlungen siehe im Folgenden) sinnvoll oder gar notwendig sein sollen und woraus sich insoweit die Öffnungsklausel in der DSGVO ergeben soll. Zum Sinn dieser Regelungen heißt es in den Gesetzesbegründungen nahezu gleichlautend, dass durch die Verpflichtung des Empfängers die in Bezug genommenen "normierten Garantien [des Landesrechts] zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen Anwendung finden". Es gibt in den Gesetzesbegründungen keine Aussagen dazu, warum diese "normierten Garantien" über die Rechte der DSGVO hinausgehend (zu Drittlandübermittlungen siehe im Folgenden) sinnvoll oder gar notwendig sein sollen und woraus sich insoweit die Öffnungsklausel in der DSGVO ergeben soll.
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 +Es sollte beachtet werden, dass bei (Bundesländer-)Grenzen überschreitender Zusammenarbeit in vielen Fällen faktisch nicht nur das eigene Landesrecht geprüft werden muss, sondern auch das Landesrecht aller beteiligten Partner, damit beispielsweise bei einem wechselseitigen Austausch von erhobenen Forschungsdaten auch alle tatsächlich zulässigerweise "liefern" können.
 ==== - Sonderfall Drittländer ==== ==== - Sonderfall Drittländer ====
  
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 ===== - Passives Übermitteln (Empfangen) von Forschungsdaten ===== ===== - Passives Übermitteln (Empfangen) von Forschungsdaten =====
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 +Für das Empfangen von Forschungsdaten müssen diese in aller Regel gespeichert werden. Die Verarbeitungstätigkeit des Speicherns muss rechtmäßig sein. Da es insoweit keine landesrechtlichen Sonderregeln gibt, gelten die Ausführungen oben zum aktiven Übermitteln unter Beachtung der DSGVO analog.
  
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