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uebermittlung_von_forschungsdaten [2020/12/08 01:37] – [3.2 Landesrecht] Admin | uebermittlung_von_forschungsdaten [2023/01/16 14:21] (aktuell) – [Übermittlung von Forschungsdaten] Admin | ||
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====== Übermittlung von Forschungsdaten ====== | ====== Übermittlung von Forschungsdaten ====== | ||
- | Die **Übermittlung von Forschungsdaten** ist eine besondere Form der Verarbeitung, | + | Die **Übermittlung von Forschungsdaten** ist eine besondere Form der Verarbeitung, |
===== - Begriffe ===== | ===== - Begriffe ===== | ||
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Zum Sinn dieser Regelungen heißt es in den Gesetzesbegründungen nahezu gleichlautend, | Zum Sinn dieser Regelungen heißt es in den Gesetzesbegründungen nahezu gleichlautend, | ||
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+ | Es sollte beachtet werden, dass bei (Bundesländer-)Grenzen überschreitender Zusammenarbeit in vielen Fällen faktisch nicht nur das eigene Landesrecht geprüft werden muss, sondern auch das Landesrecht aller beteiligten Partner, damit beispielsweise bei einem wechselseitigen Austausch von erhobenen Forschungsdaten auch alle tatsächlich zulässigerweise " | ||
==== - Sonderfall Drittländer ==== | ==== - Sonderfall Drittländer ==== | ||
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+ | Für die Übermittlung in [[: | ||
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+ | In Ermangelung von Sonderregeln wird bei der Übermittlung von Forschungsdaten in Drittländer wie bei allen Übermittlungen [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] wird zu prüfen sein((Vgl. [[https:// | ||
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+ | - Angemessenheitsbeschluss gemäß [[https:// | ||
+ | - Vorliegen geeigneter Garantien gemäß [[https:// | ||
+ | - Verbindliche interne Datenschutzvorschriften, | ||
+ | - Standarddatenschutzklauseln der Kommision oder eine Aufsichtsbehörde, | ||
+ | - Genehmigte Verhaltensregeln und genehmigter Zertifizierungsmechanismus, | ||
+ | - einzeln ausgehandelte Vertragsklauseln (Art. 46 Abs. 3) | ||
+ | - Ausnahmen für bestimmte Fälle gemäß [[https:// | ||
+ | - Einwilligung, | ||
+ | - Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages im Interesse der betroffenen Person, UA 1 lit. c, (im medizinischen Bereich evtl. denkbar) | ||
+ | - Wichtige Gründe des öffentlichen Interesses, UA 1 lit. d, (Unklar, sollte näher erforscht werden, Wissenschaftsfreiheit im europäischen Primär- und Sekundärrecht sowie im nationalen Verfassungsrecht und einfachen Gesetzesrecht als wichtiges Gut anerkannt) | ||
+ | - Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person, wenn die betroffene Person keine Einwilligung erteilen kann, UA 1 lit. f, (im medizinischen Bereich evtl. denkbar) | ||
+ | - Übermittlung aus einem Register, UA 1 lit. g, (in Ausnahmefällen) | ||
+ | - Wahrung (zwingender) berechtigter Interessen, UA 1. (Unklar, sollte näher erforscht werden, Wissenschaftsfreiheit im europäischen Primär- und Sekundärrecht sowie im nationalen Verfassungsrecht und einfachen Gesetzesrecht als wichtiges Gut anerkannt) | ||
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===== - Passives Übermitteln (Empfangen) von Forschungsdaten ===== | ===== - Passives Übermitteln (Empfangen) von Forschungsdaten ===== | ||
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+ | Für das Empfangen von Forschungsdaten müssen diese in aller Regel gespeichert werden. Die Verarbeitungstätigkeit des Speicherns muss rechtmäßig sein. Da es insoweit keine landesrechtlichen Sonderregeln gibt, gelten die Ausführungen oben zum aktiven Übermitteln unter Beachtung der DSGVO analog. | ||
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