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uebermittlung_von_forschungsdaten [2020/12/08 02:24] – [4. Passives Übermitteln (Empfangen) von Forschungsdaten] Adminuebermittlung_von_forschungsdaten [2020/12/08 02:27] – [3.2 Landesrecht] Admin
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 Zum Sinn dieser Regelungen heißt es in den Gesetzesbegründungen nahezu gleichlautend, dass durch die Verpflichtung des Empfängers die in Bezug genommenen "normierten Garantien [des Landesrechts] zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen Anwendung finden". Es gibt in den Gesetzesbegründungen keine Aussagen dazu, warum diese "normierten Garantien" über die Rechte der DSGVO hinausgehend (zu Drittlandübermittlungen siehe im Folgenden) sinnvoll oder gar notwendig sein sollen und woraus sich insoweit die Öffnungsklausel in der DSGVO ergeben soll. Zum Sinn dieser Regelungen heißt es in den Gesetzesbegründungen nahezu gleichlautend, dass durch die Verpflichtung des Empfängers die in Bezug genommenen "normierten Garantien [des Landesrechts] zum Schutz der Rechte der betroffenen Personen Anwendung finden". Es gibt in den Gesetzesbegründungen keine Aussagen dazu, warum diese "normierten Garantien" über die Rechte der DSGVO hinausgehend (zu Drittlandübermittlungen siehe im Folgenden) sinnvoll oder gar notwendig sein sollen und woraus sich insoweit die Öffnungsklausel in der DSGVO ergeben soll.
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 +Es sollte beachtet werden, dass bei (Bundesländer-)Grenzen überschreitender Zusammenarbeit in vielen Fällen faktisch nicht nur das eigene Landesrecht geprüft werden muss, sondern auch das Landesrecht aller beteiligten Partner, damit beispielsweise bei einem wechselseitigen Austausch von erhobenen Forschungsdaten auch alle tatsächlich zulässigerweise "liefern" können.
 ==== - Sonderfall Drittländer ==== ==== - Sonderfall Drittländer ====
  
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