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 Wie bei jeder [[:Verarbeitung]] personenbezogener Daten ist die [[:Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] positiv festzustellen. Wie bei jeder [[:Verarbeitung]] personenbezogener Daten ist die [[:Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] positiv festzustellen.
  
-Bezüglich der Veranstaltungsteilnehmer sind mögliche Rechtfertigungsgründe insbesondere die [[:Einwilligung]], die [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe]] und die [[:Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen]], wobei die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe in Regelfall zu bevorzugen sein dürfte. (Zu Gründen siehe [[:Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]])+Bezüglich der Veranstaltungsteilnehmer sind mögliche Rechtfertigungsgründe insbesondere die [[:Einwilligung]], die [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe]] und die [[:Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen]], wobei die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe im Regelfall zu bevorzugen sein dürfte. (Zu Gründen siehe [[:Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]])
  
 Als Aufgaben kommen gemäß [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+5&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 5]] [[:ThürHG]] und damit zugleich als legitime Zwecke in Betracht: Als Aufgaben kommen gemäß [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+5&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 5]] [[:ThürHG]] und damit zugleich als legitime Zwecke in Betracht:
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