Willkommen beim Datenschutz-Wiki der TU Ilmenau
Hinweise Impressum Datenschutzerklärung


Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
tu:videoaufzeichnung [2019/06/18 16:18] – [Maßnahmen] Martin Neldnertu:videoaufzeichnung [2023/01/25 16:08] (aktuell) – [Zulässigkeit einer Videoaufzeichnung] Admin
Zeile 1: Zeile 1:
-<WRAP center round alert 60%> <font inherit/inherit;;#e74c3c;;inherit>**Der folgende Text ist ein <fs x-large>Entwurf</fs> und noch nicht als Artikel Bestandteil dieses Wiki!**</font> </WRAP> +<WRAP center round box 60%>**Der Inhalt des folgenden Artikels bezieht sich auf die TU Ilmenau und sollte ohne weiteres nicht auf andere Institutionen übertragen werden.** </WRAP> 
- +
-<WRAP center round box 60%><font inherit/inherit;;#006666;;inherit>**Der Inhalt des folgenden Artikels bezieht sich ausschließlich auf die TU Ilmenau und sollte nicht auf andere Institutionen übertragen werden.**</font> </WRAP> +
  
 ====== Videoaufzeichnung ====== ====== Videoaufzeichnung ======
Zeile 19: Zeile 17:
 ===== Rechtliche Besonderheiten ===== ===== Rechtliche Besonderheiten =====
  
-Die Videoüberwachung wird in [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+TH+%C2%A7+30&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 30]] [[:ThürDSG]] besonders geregelt und auch in [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html|Erwägungsgrund]] 91 [[:DSGVO]] (und teilweise 51) besonders angesprochen. Zwar ist das Kernthema jeweils die Videoüberwachung aber die in diesem Artikel besprochene Videoaufzeichnung lässt sich in der Praxis nicht vollumfänglich von Überwachung trennen.+Die Videoüberwachung wird in [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+TH+%C2%A7+30&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 30]] [[:ThürDSG]] besonders geregelt und auch in [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html|Erwägungsgrund]] 91 [[:DSGVO]] (und teilweise 51) besonders angesprochen. Zwar ist das Kernthema jeweils die Videoüberwachung aber die in diesem Artikel besprochene Videoaufzeichnung lässt sich in der Praxis nicht vollumfänglich von Überwachung trennen. Nach der in der [[:thuerdsg:30_thuerdsg#erlaeuterung|Erläuterung zu § 30 ThürDSG]] vertretenen Auffassung, stellt jedoch die Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen keine Videoüberwachung da, weil es nicht Zweck der Verarbeitung ist, normabweichendes Verhalten zu unterbinden oder zu verfolgen.
  
 Weiterhin ist das KUG (Kunsturhebergesetz) zu beachten. Weiterhin ist das KUG (Kunsturhebergesetz) zu beachten.
Zeile 27: Zeile 25:
 Durch die Nähe zur Videoüberwachung besteht eine erhebliche Gefahr, dass von einer Videoaufzeichnung ein Chilling-Effekt ausgeht, also sich Teilnehmer nicht mehr trauen in Veranstaltungen etwas zu sagen, weil sie Sanktionen befürchten.  Durch die Nähe zur Videoüberwachung besteht eine erhebliche Gefahr, dass von einer Videoaufzeichnung ein Chilling-Effekt ausgeht, also sich Teilnehmer nicht mehr trauen in Veranstaltungen etwas zu sagen, weil sie Sanktionen befürchten. 
  
-Auch für Lehrende und sonstige bewusst abgebildete Personen bringen Videoaufzeichnungen Gefahren: Eine unkontrollierte Verbreitung und auch die Veröffentlichung sinnentstellender Zusammenschnitte kann mögliche Szenarien.+Auch für Lehrende und sonstige bewusst abgebildete Personen bringen Videoaufzeichnungen Gefahren: Eine unkontrollierte Verbreitung und auch die Veröffentlichung sinnentstellender Zusammenschnitte sind mögliche Szenarien.
  
 ===== Zulässigkeit einer Videoaufzeichnung ===== ===== Zulässigkeit einer Videoaufzeichnung =====
Zeile 33: Zeile 31:
 Wie bei jeder [[:Verarbeitung]] personenbezogener Daten ist die [[:Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] positiv festzustellen. Wie bei jeder [[:Verarbeitung]] personenbezogener Daten ist die [[:Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]] positiv festzustellen.
  
-Bezüglich der Veranstaltungsteilnehmer sind mögliche Rechtfertigungsgründe insbesondere die [[:Einwilligung]], die [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe]] und die [[:Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen]], wobei die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe in Regelfall zu bevorzugen sein dürfte. (Zu Gründen siehe [[:Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]])+Bezüglich der Veranstaltungsteilnehmer sind mögliche Rechtfertigungsgründe insbesondere die [[:Einwilligung]], die [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe]] und die [[:Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen]], wobei die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe im Regelfall zu bevorzugen sein dürfte. (Zu Gründen siehe [[:Rechtmäßigkeit der Verarbeitung]])
  
 Als Aufgaben kommen gemäß [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+5&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 5]] [[:ThürHG]] und damit zugleich als legitime Zwecke in Betracht: Als Aufgaben kommen gemäß [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HSchulG+TH+%C2%A7+5&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 5]] [[:ThürHG]] und damit zugleich als legitime Zwecke in Betracht:
Zeile 65: Zeile 63:
   * Bei Pflichtveranstaltungen oder auch Wahlpflichtveranstaltungen muss sichergestellt werden, dass die Aufzeichnungen keinesfalls für eine Benotung von Teilnehmern herangezogen werden. Gleiches gilt für etwaige Vorstufen von Noten. Ausnahme wäre, wenn die Prüfungsleistung nach Studienordnung/Studienplan gerade eine Videoaufzeichnung erfordert, z.B. im Rahmen einer Projektarbeit. Dann sollte aber eine Verbreitung dieser Aufzeichnung sehr restriktiv gehandhabt werden.   * Bei Pflichtveranstaltungen oder auch Wahlpflichtveranstaltungen muss sichergestellt werden, dass die Aufzeichnungen keinesfalls für eine Benotung von Teilnehmern herangezogen werden. Gleiches gilt für etwaige Vorstufen von Noten. Ausnahme wäre, wenn die Prüfungsleistung nach Studienordnung/Studienplan gerade eine Videoaufzeichnung erfordert, z.B. im Rahmen einer Projektarbeit. Dann sollte aber eine Verbreitung dieser Aufzeichnung sehr restriktiv gehandhabt werden.
   * Bei regelmäßigen Aufzeichnungen ist eine Dokumentation im [[:VVT]] durchzuführen.   * Bei regelmäßigen Aufzeichnungen ist eine Dokumentation im [[:VVT]] durchzuführen.
-  * In Großformat oder anderweite herausgehoben abzubildende Personen (insb. Lehrende) sollten freiwillig entscheiden können, ob sie abgebildet werden wollen. Das gilt auch wenn als Rechtfertigungsgrund nicht die Einwilligung herangezogen wird sondern die [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe]]. Hier ist eine Ausübung des [[:Widerspruchsrecht|:Widerspruchsrechts]] auch ohne umfangreiche Begründung zu ermöglichen.+  * In Großformat oder anderweite herausgehoben abzubildende Personen (insb. Lehrende) sollten freiwillig entscheiden können, ob sie abgebildet werden wollen. Das gilt auch wenn als Rechtfertigungsgrund nicht die Einwilligung herangezogen wird sondern die [[:Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe]]. Hier ist eine Ausübung des [[:Widerspruchsrecht|Widerspruchsrechts]] auch ohne umfangreiche Begründung zu ermöglichen.
   * Die Speicherung von Videoaufzeichnungen sollte zentral an einer geeigneten Stelle (Projektlaufwerk, Nextcloud) innerhalb kurzer Zeit erfolgen. Lokale Kopien sind nach der zentralen Speicherung zu löschen.   * Die Speicherung von Videoaufzeichnungen sollte zentral an einer geeigneten Stelle (Projektlaufwerk, Nextcloud) innerhalb kurzer Zeit erfolgen. Lokale Kopien sind nach der zentralen Speicherung zu löschen.
  
  
-{{tag>Entwurf}} +{{tag>Artikel TU 2023}} 
Drucken/exportieren
QR-Code
QR-Code Videoaufzeichnung (erstellt für aktuelle Seite)