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-Die Videoüberwachung wird in [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+TH+%C2%A7+30&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 30]] [[:ThürDSG]] besonders geregelt und auch in [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html|Erwägungsgrund]] 91 [[:DSGVO]] (und teilweise 51) besonders angesprochen. Zwar ist das Kernthema jeweils die Videoüberwachung aber die in diesem Artikel besprochene Videoaufzeichnung lässt sich in der Praxis nicht vollumfänglich von Überwachung trennen.+Die Videoüberwachung wird in [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+TH+%C2%A7+30&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 30]] [[:ThürDSG]] besonders geregelt und auch in [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html|Erwägungsgrund]] 91 [[:DSGVO]] (und teilweise 51) besonders angesprochen. Zwar ist das Kernthema jeweils die Videoüberwachung aber die in diesem Artikel besprochene Videoaufzeichnung lässt sich in der Praxis nicht vollumfänglich von Überwachung trennen. Nach der in der [[:thuerdsg:30_thuerdsg#erlaeuterung|Erläuterung zu § 30 ThürDSG]] vertretenen Auffassung, stellt jedoch die Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen keine Videoüberwachung da, weil es nicht Zweck der Verarbeitung ist, normabweichendes Verhalten zu unterbinden oder zu verfolgen.
  
 Weiterhin ist das KUG (Kunsturhebergesetz) zu beachten. Weiterhin ist das KUG (Kunsturhebergesetz) zu beachten.
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