Willkommen beim Datenschutz-Wiki der TU Ilmenau
Hinweise Impressum Datenschutzerklärung


Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorhergehende Überarbeitung
Nächste ÜberarbeitungBeide Seiten der Revision
tu:videoaufzeichnung [2020/12/02 14:51] Admintu:videoaufzeichnung [2022/08/29 19:04] – [Rechtliche Besonderheiten] Admin
Zeile 1: Zeile 1:
-<WRAP center round box 60%><font inherit/inherit;;#006666;;inherit>**Der Inhalt des folgenden Artikels bezieht sich ausschließlich auf die TU Ilmenau und sollte nicht auf andere Institutionen übertragen werden.**</font> </WRAP> +<WRAP center round box 60%>**Der Inhalt des folgenden Artikels bezieht sich auf die TU Ilmenau und sollte ohne weiteres nicht auf andere Institutionen übertragen werden.** </WRAP> 
  
 ====== Videoaufzeichnung ====== ====== Videoaufzeichnung ======
Zeile 17: Zeile 17:
 ===== Rechtliche Besonderheiten ===== ===== Rechtliche Besonderheiten =====
  
-Die Videoüberwachung wird in [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+TH+%C2%A7+30&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 30]] [[:ThürDSG]] besonders geregelt und auch in [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html|Erwägungsgrund]] 91 [[:DSGVO]] (und teilweise 51) besonders angesprochen. Zwar ist das Kernthema jeweils die Videoüberwachung aber die in diesem Artikel besprochene Videoaufzeichnung lässt sich in der Praxis nicht vollumfänglich von Überwachung trennen.+Die Videoüberwachung wird in [[http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+TH+%C2%A7+30&psml=bsthueprod.psml&max=true|§ 30]] [[:ThürDSG]] besonders geregelt und auch in [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/Erwaegungsgruende.html|Erwägungsgrund]] 91 [[:DSGVO]] (und teilweise 51) besonders angesprochen. Zwar ist das Kernthema jeweils die Videoüberwachung aber die in diesem Artikel besprochene Videoaufzeichnung lässt sich in der Praxis nicht vollumfänglich von Überwachung trennen. Nach der in der [[:thuerdsg:30_thuerdsg#erlaeuterung|Erläuterung zu § 30 ThürDSG]] vertretenen Auffassung, stellt jedoch die Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen keine Videoüberwachung da, weil es nicht Zweck der Verarbeitung ist, normabweichendes Verhalten zu unterbinden oder zu verfolgen.
  
 Weiterhin ist das KUG (Kunsturhebergesetz) zu beachten. Weiterhin ist das KUG (Kunsturhebergesetz) zu beachten.
Zeile 25: Zeile 25:
 Durch die Nähe zur Videoüberwachung besteht eine erhebliche Gefahr, dass von einer Videoaufzeichnung ein Chilling-Effekt ausgeht, also sich Teilnehmer nicht mehr trauen in Veranstaltungen etwas zu sagen, weil sie Sanktionen befürchten.  Durch die Nähe zur Videoüberwachung besteht eine erhebliche Gefahr, dass von einer Videoaufzeichnung ein Chilling-Effekt ausgeht, also sich Teilnehmer nicht mehr trauen in Veranstaltungen etwas zu sagen, weil sie Sanktionen befürchten. 
  
-Auch für Lehrende und sonstige bewusst abgebildete Personen bringen Videoaufzeichnungen Gefahren: Eine unkontrollierte Verbreitung und auch die Veröffentlichung sinnentstellender Zusammenschnitte kann mögliche Szenarien.+Auch für Lehrende und sonstige bewusst abgebildete Personen bringen Videoaufzeichnungen Gefahren: Eine unkontrollierte Verbreitung und auch die Veröffentlichung sinnentstellender Zusammenschnitte sind mögliche Szenarien.
  
 ===== Zulässigkeit einer Videoaufzeichnung ===== ===== Zulässigkeit einer Videoaufzeichnung =====
Drucken/exportieren
QR-Code
QR-Code Videoaufzeichnung (erstellt für aktuelle Seite)