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thuerdsg:80_thuerpersvg [2019/07/05 00:23] – [Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten] Martin Neldner | thuerdsg:80_thuerpersvg [2020/12/15 22:01] (aktuell) – Admin |
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<WRAP center round alert 60%> <font inherit/inherit;;#e74c3c;;inherit>**Dieser Artikel gibt einen <fs x-large>Vorläufigen Stand</fs> wieder und bedarf noch eines weiteren Ausbaus.**</font> </WRAP> | |
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====== § 80 Thüringer Personalvertretungsgesetz ====== | ====== § 80 Thüringer Personalvertretungsgesetz ====== |
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| **§ 80 Thüringer Personalvertretungsgesetz** regelt die Einhaltung des [[:Datenschutz|Datenschutzes]] bei [[:Personalvertretung|Personalvertretungen]], insbesondere dem Personalrat. |
===== Wortlaut ===== | ===== Wortlaut ===== |
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In vielen Fällen wird im Verhältnis von Personalrat und Dienststelle eine Gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/26.html|Art. 26]] DSGVO vorliegen, so dass es zwingend einer Vereinbarung bedarf (siehe oben). Zur Ausgestaltung siehe: [[https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/mehr-licht-gemeinsame-verantwortlichkeit-sinnvoll-gestalten/|Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg: Mehr Licht! – Gemeinsame Verantwortlichkeit sinnvoll gestalten]], wobei das dort verwendete Muster gekürzt werden kann und für eine kurzfristige Verwendung auch radikal gekürzt werden sollte. | In vielen Fällen wird im Verhältnis von Personalrat und Dienststelle eine Gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/26.html|Art. 26]] DSGVO vorliegen, so dass es zwingend einer Vereinbarung bedarf (siehe oben). Zur Ausgestaltung siehe: [[https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/mehr-licht-gemeinsame-verantwortlichkeit-sinnvoll-gestalten/|Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg: Mehr Licht! – Gemeinsame Verantwortlichkeit sinnvoll gestalten]], wobei das dort verwendete Muster gekürzt werden kann und für eine kurzfristige Verwendung auch radikal gekürzt werden sollte. |
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Denkbar sind auch Fälle, in denen sowohl die Dienststelle als auch der Personalrat [[:Verantwortlicher|Verantwortliche]] sind, ohne dass eine Gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt. In diesem Falle eine Datenübermittlung auf der übermittelnden Seite eine Form der Verarbeitung und auf empfangenden Seite eine Form der Erhebung nicht bei der Betroffenen Person. Im Verhältnis zur Betroffenen Person müssen dann beide Verantwortliche ihre Pflichten erfüllen, dass bedeutet insbesondere, dass regelmäßig zwei Datenschutzerklärungen und Einträge in den jeweiligen [[:VVT]] notwendig sind. | Denkbar sind auch Fälle, in denen sowohl die Dienststelle als auch der Personalrat [[:Verantwortlicher|Verantwortliche]] sind, ohne dass eine Gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt. In diesem Falle ist eine Datenübermittlung auf der übermittelnden Seite eine Form der Verarbeitung und auf empfangenden Seite eine Form der Erhebung gemäß [[https://dejure.org/gesetze/DSGVO/14.html|Art. 14]] DSGVO nicht bei der Betroffenen Person. Im Verhältnis zur Betroffenen Person müssen dann beide Verantwortliche ihre Pflichten erfüllen, dass bedeutet insbesondere, dass regelmäßig zwei Datenschutzerklärungen und Einträge in den jeweiligen [[:VVT]] notwendig sind. |
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== Vorübergehende Regelung zwischen Dienststelle und Personalrat == | == Vorübergehende Regelung zwischen Dienststelle und Personalrat == |
=== Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten === | === Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten === |
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Im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten sind unter anderem folgende Bereiche, bei denen es sich teilweise um mehrere Verfahren handelt dürfte, zu dokumentieren: | Im [[:Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten]] sind unter anderem folgende Bereiche, bei denen es sich teilweise um mehrere Verfahren handelt dürfte, zu dokumentieren: |
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* Anhörungen | * Anhörungen |
* Email-Kommunikation | * [[:Betriebliches Eingliederungsmanagement]] gemäß [[https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BIX&a=167|§ 167]] Abs. 3 SGB IX |
| * [[:Email]]-Kommunikation |
* Wahlen, vgl. § 23 ThürPersVG, insb. Aufstellung Wählerverzeichnis | * Wahlen, vgl. § 23 ThürPersVG, insb. Aufstellung Wählerverzeichnis |
* Sitzungen, vgl. § 34 Abs. 2 ThürPersVG | * Sitzungen, vgl. § 34 Abs. 2 ThürPersVG |