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====== § 80 Thüringer Personalvertretungsgesetz ====== | ====== § 80 Thüringer Personalvertretungsgesetz ====== | ||
+ | **§ 80 Thüringer Personalvertretungsgesetz** regelt die Einhaltung des [[: | ||
===== Wortlaut ===== | ===== Wortlaut ===== | ||
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===== Erläuterung zu Absatz 1 Satz 2 - Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ===== | ===== Erläuterung zu Absatz 1 Satz 2 - Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ===== | ||
- | Die Frage der datenschutzrechtlichen Einordnung von Betriebs- beziehungsweise Personalräten ist seit langem umstritten. Der Thüringer Landesgesetzgeber hat für die öffentlichen Stellen zunächst eine Entscheidung herbeigeführt. | + | Die Frage der datenschutzrechtlichen Einordnung von Betriebs- beziehungsweise Personalräten ist seit langem umstritten.((Als Überblick: [[https:// |
==== Europarechtlicher Kontext ==== | ==== Europarechtlicher Kontext ==== | ||
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==== Personalrat als Verantwortlicher ==== | ==== Personalrat als Verantwortlicher ==== | ||
- | Dementsprechend muss ein Personalrat alle Pflichten erfüllen, die einem [[Verantwortlicher|Verantwortlichen]] auferlegt sind. | + | Dementsprechend muss ein Personalrat alle Pflichten erfüllen, die einem [[:Verantwortlicher|Verantwortlichen]] auferlegt sind. |
=== Überblick über die Pflichten als Verantwortlicher === | === Überblick über die Pflichten als Verantwortlicher === | ||
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In vielen Fällen wird im Verhältnis von Personalrat und Dienststelle eine Gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß [[https:// | In vielen Fällen wird im Verhältnis von Personalrat und Dienststelle eine Gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß [[https:// | ||
- | Denkbar sind auch Fälle, in denen sowohl die Dienststelle als auch der Personalrat [[: | + | Denkbar sind auch Fälle, in denen sowohl die Dienststelle als auch der Personalrat [[: |
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+ | == Vorübergehende Regelung zwischen Dienststelle und Personalrat == | ||
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+ | Angesichts der Ungewissheiten sollte eine vorübergehende Regelung ins Auge gefasst werden, die in etwa wie folgt lauten könnte:\\ \\ | ||
+ | // | ||
+ | Vereinbarung zwischen\\ | ||
+ | ...\\ | ||
+ | (Dienststelle)\\ | ||
+ | und \\ | ||
+ | Personalrat der ...\\ | ||
+ | (Personalrat)\\ | ||
+ | \\ | ||
+ | § 1 Datenschutzrechtliches Verhältnis\\ | ||
+ | Die Parteien gehen davon aus, dass aufgrund § 80 Abs. 1 S. 2 ThürPersVG neben der Dienststelle auch der Personalrat als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen ist.\\ | ||
+ | \\ | ||
+ | § 2 Austausch personenbezogener Daten\\ | ||
+ | (1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass wechselseitig die personenbezogenen Daten übermittelt werden, die zur Erfüllung der jeweiligen Pflichten insbesondere aus dem ThürPersVG erforderlich sind. Das betrifft insbesondere die notwendigen personenbezogenen Daten im Rahmen von mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten.\\ | ||
+ | (2) Soweit die jeweiligen Rechtsgrundlagen oder sonstige verbindliche Regelungen Einschränkungen bei der Übermittlung personenbezogener Daten vorsehen, sind diese zusätzlich zum Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu beachten.\\ | ||
+ | \\ | ||
+ | § 3 Pflichten als Verantwortliche\\ | ||
+ | (1) Dienststelle und Personalrat erfüllen jeweils für sich die Pflichten als Verantwortliche insbesondere bei der Sicherheit der Verarbeitung (Art. 32 DSGVO) und der Führung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 Abs. 1 DSGVO). Die Parteien bemühen sich dabei um wechselseitige Unterstützung. Die Dienstelle stellt dem Personalrat die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten zur Verfügung.\\ | ||
+ | (2) Wenn Verarbeitungen vorliegen, bei denen sowohl die Dienststelle als auch der Personalrat Verantwortlicher sind, erfüllt grundsätzlich die Dienstelle die Rechte betroffener Personen gemäß der Artt. 13 ff. DSGVO. Der Personalrat ist jedoch zuständig, wenn die betroffene Person dies ausdrücklich wünscht oder sich eine solche Zuständigkeit aus der Stellung des Personalrates ergibt.\\ | ||
+ | (3) Die Pflicht zur Meldung (Art. 33 DSGVO), Benachrichtigung (Art. 34 DSGVO) und Datenschutzfolgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) obliegt der Dienstelle, ausgenommen die Verfahren, bei denen allein der Personalrat Verantwortlicher ist. Die Parteien informieren sich über die Erfüllung derartiger Pflichten jeweils unverzüglich.\\ | ||
+ | \\ | ||
+ | § 4 Weiterentwickung der Vereinbarung\\ | ||
+ | Die Parteien verpflichten sich, gemeinsam die Verarbeitungen personenbezogener Daten zu identifizieren und einer spezielleren Regelung zuzuführen, | ||
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+ | == Weitere regelungsbedürftige Themen == | ||
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+ | * Bestellung Datenschutzbeauftragter | ||
+ | * Vorgehen bei weiteren Gremien (siehe unten), insbesondere JAV und Assistentenrat | ||
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+ | === Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten === | ||
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+ | Im [[: | ||
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+ | * Anhörungen | ||
+ | * [[: | ||
+ | * [[: | ||
+ | * Wahlen, vgl. § 23 ThürPersVG, | ||
+ | * Sitzungen, vgl. § 34 Abs. 2 ThürPersVG | ||
+ | * Einladungen, | ||
+ | * Protokolle | ||
+ | * Zusammenarbeit mit anderen Gremien und Organisationen, | ||
+ | * Sprechstunden, | ||
+ | * Abrechnung/ | ||
+ | * Schulungsveranstaltungen, | ||
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+ | Hinweis: Pflicht zu VVT entfällt soweit die Verarbeitung vollständig " | ||
=== Weitere Gremien === | === Weitere Gremien === |